Hintergrundwissen zum AEO
Es besteht für Wirtschaftsbeteiligte keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen. Das international anerkannte Zertifikat zur Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens und die mögliche Beschleunigung von Verfahren sprechen jedoch für diesen Status (AEO-C "Customs").
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - AEO - hat je nach Status die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen:
- angemessene Einhaltung der Zollvorschriften
- ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen
- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit
- ggf. geeignete Sicherheitsstandards *
Vergünstigungen durch den Status des AEO
Keine erneute Prüfung von Bedingungen, wie z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren, zugelassener Empfänger / Versender. Diese Bedingungen wurden bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft.
Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (sogenannte Vorabanmeldungen) sind mit reduzierten Datensätzen als Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F möglich.
Weniger häufige Prüfung von Waren oder Unterlagen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt und der Bewilligungsinhaber wird davon vorab informiert.
Nach dem bereits vorliegenden Modernisierten Zollkodex werden einige zollrechtliche Vereinfachungen an die Erfüllung von AEO-Bewilligungs-voraussetzungen geknüpft: z.B. Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung und in bestimmten Fällen der Nutzung der zentralisierten Zollabwicklung. Der AEO-Status selbst ist keine Voraussetzung!
Viele Unternehmen, die bereits zollrechtlichen Vereinfachungen besitzen und derzeit nicht den Status eines AEO-C oder AEO-F beantragt haben, wurden bereits von den zuständigen Zollbehörden aufgefordert eine sogenannte Selbstbewertung abzugeben. Diese dient der Feststellung, ob die Unternehmen die Bedingungen des AEO-C erfüllen.
Um doppelten Aufwand zu vermeiden, können Unternehmen zeitnah den AEO-C oder AEO-F beantragen. Damit entfällt die zusätzliche Abgabe des Selbstbewertungskatalogs hinsichtlich bestehender Bewilligung!
* Artikel 14 ZK-DVO, Artikel 14j ZK-DVO