Einzige Bewilligung
Als "Einzige Bewilligungen" werden Bewilligungen für Zollverfahren bezeichnet, die jeweils Zollverwaltungen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) für
- die Überführung und / oder Beendigung eines Verfahrens,
- die Lagerung,
- aufeinander folgende Bearbeitungsvorgänge oder Verwendungen
berühren. Darüber hinaus liegt eine Einzige Bewilligung auch dann vor, wenn der Ort der Hauptbuchhaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegt, als das gesamte Zollverfahren mit Überführung, Durchführung und Beendigung.
dbh - Leistungen
Mit umfassenden fachlichen Beratungsleistungen steht Ihnen die dbh gern auch zu diesem Thema mit Rat und Tat zur Seite. Für weitere Informationen und eine erste Beratung, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin Ines Laasch.
Gesetzliche Regelungen bezüglich Einziger Bewilligungen bestehen bei:
- Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- dem freien Verkehr zur besonderen Verwendung
Warum die Einzige Bewilligung?
Aufgrund einer Einzigen Bewilligung kann innerhalb des Zollgebiets der EG grenzüberschreitender Warenverkehr abgewickelt werden. Für die Wirtschaft bedeutet das erhebliche Erleichterungen, da die örtlichen (nationalen) Zuständigkeiten der betroffenen Zollverwaltungen keine Begrenzung mehr darstellen und die Zollformalitäten wesentlich reduziert sind.
Eine Einzige Bewilligung kann nur nach vorheriger Abstimmung zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten EG-Mitgliedstaaten (Konsultationsverfahren) erteilt werden. Eine Ausnahme bildet die vereinfachte Bewilligung bei der vorübergehenden Verwendung, hier ist ein Konsultationsverfahren nicht notwendig.
In Deutschland werden Einzige Bewilligungen von den Hauptzollämtern erteilt. Jedoch dürfen Einzige Bewilligungen nur mit Zustimmung des Arbeitsgebiets Einzige Bewilligungen in Nürnberg erteilt werden.
Das Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen ist für die Durchführung des Konsultationsverfahrens im Bereich folgender Zollverfahren zuständig:
- Zolllagerverfahren
- Aktive Veredelung
- Passive Veredelung
- Vorübergehende Verwendung
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
Die Bewilligung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit dem zuständigen Hauptzollamt oder dem Arbeitsgebiet Einzige Bewilligungen Kontakt aufzunehmen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.zoll.de.