Ab dem 1. Januar 2023 sind bei der Einfuhr Standard-Zollanmeldungen, vereinfachte Zollanmeldungen sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders elektronisch abzugeben. Die Übergangsregelungen für diese Verfahren enden gemäß Zollkodex der Union (UZK) zu diesem Zeitpunkt.

Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier als papiergestützte Zollanmeldung verwendet werden für die Anmeldung:  
  • zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
  • zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
  • zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
  • zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).
Das gleiche gilt für die folgenden im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes:
  • 46 – Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  • 48 – gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
  • 95 – Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
  • 96 – Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

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