Zum 1. Januar 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) die aktuell gültigen Verordnungen zur Außenhandelsstatistik. Zusätzlich gilt ab 1. Januar 2022 eine neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197. Diese neuen europäischen Verordnungen führen zur Neufassung des Außenhandelsstatistikgesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung.

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Hieraus ergeben sich folgende fachliche Änderungen:

Art des Geschäfts

Zum 1. Januar 2022 ändern sich die Nummerierungen der in der Intrastat-Anmeldung verwendeten Geschäftsarten. Da diese mit denen in der Zollanmeldung harmonisiert ist, ändern sich diese dort ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls (Codeliste A1150).

Herausforderung wird für Unternehmen die Aufteilung von 11 (Endgültiger Kauf/Verkauf) auf 11 (B2B Geschäft) und 12 (B2C Geschäft). 11 ist aktuell die häufigste Geschäftsart.

Ab dem 01.01.2022 müssen Unternehmen sowohl bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union als auch im Ex- und Import (Zollanmeldungen) unterscheiden, ob ein B2B oder ein B2C Geschäft vorliegt. Hierbei sind insbesondere der Wegfall der 22-Euro Freigrenze im Import als auch die rechtlichen Änderungen für Lieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt zu berücksichtigen. Anstelle der unterschiedlichen Lieferschwellen tritt eine einheitliche Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 € in Kraft. Diese Umsatzgrenze umfasst alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nichtunternehmer mit Sitz in der EU und ist nicht länderabhängig!

Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie in den Merkblättern des Statistischen Bundesamtes.

Unterschiedliche Empfänger / Ursprungsländer

Ab 2022 sind pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ursprungsland der Waren jeweils eigene Meldungen notwendig. Es können nur noch Warenbewegungen zusammengefasst werden, deren folgende Punkte übereinstimmen:

  • Alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland und Ursprungsland)
  • Geschäftsart
  • Verkehrszweig
  • Warennummer (und Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers bei einer Versendung)

Diese Änderung dürfte teilweise zu einigem Mehraufwand führen und muss daher unternehmensintern vorbereitet werden.

Ursprungslandangabe bei Versendungen

Ab 2022 müssen ergänzend zu Ursprungsangaben bei Verbringungen nach Deutschland auch Ursprungsangaben bei Versendungen aus Deutschland angegeben werden. Es ist nicht möglich, eine Intrastat-Anmeldung ohne diese Angabe abzugeben.

Umsatzsteuer-ID bei Versendungen

Bei Versendungen muss künftig die Umsatzsteuer-ID des Empfängers angegeben werden.
Hierbei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

  • Ist die Umsatzsteuer-ID des Geschäftspartners nicht erfolgreich prüfbar, ist das Geschäft umsatzsteuerpflichtig; Angabe: QV + zwölf Mal die Ziffer 9. Das Statistische Bundesamt überprüft die eingegebenen Umsatzsteuer-IDs mit Anbindung an das Bundeszentralamt für Steuern.
  • Bei Privatpersonen (Art des Geschäfts 12) als Empfänger ist QN + zwölf Mal die Ziffer 9 anzugeben.

Intrahandelsstatistik – Zukünftige Entwicklung (Einstromverfahren)

Im Rahmen einer Initiative von Eurostat sollen im Rahmen von SIMSTAT („Single Market Statistics“) die zur Intrahandelsstatistik meldenden Unternehmen entlastet werden. Die Grundidee von SIMSTAT basiert auf dem sogenannten „Einstromverfahren“. Danach wird auf die Erhebung der Wareneingänge ganz oder teilweise verzichtet und stattdessen auf die spiegelbildlichen Versendungsdaten der Partnerländer zurückgegriffen, welche die Mitgliedstaaten untereinander austauschen.

Vermutlich zum Jahreswechsel 2021/2022 soll dies in einer deutschen Rechtsverordnung geregelt werden. Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist noch unklar!

Umsetzung in ATLAS

ATLAS-seitig können diese Änderungen erst zum 15.01.2022 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisher bekannten Codes zu verwenden.

Für den Einfuhrbereich gelten folgende Besonderheiten:
Alle im ATLAS-System vorliegenden Objekte, die bis zum 14.01.2022, 23:59 Uhr noch nicht (mindestens) entgegengenommen oder angenommen worden sind (EZA-FV, EZA-AV) oder noch nicht vom Teilnehmer oder durch einen Benutzer bestätigt worden sind (ZvG (EZA-FV, EZA-AV), sind zu korrigieren, nicht anzunehmen oder zurückzugeben.

Wir unterstützen Sie gern!

In zwei kostenfreien Online-Veranstaltungen unter dem Titel „Neue Außenhandelsstatistik – Auswirkungen auf Intrastat und Zollanmeldungen“ am 3. und 16. November 2021 wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die fachlichen Änderungen geben und Sie insbesondere auf die steuerrechtlichen Hintergründe hinweisen. Gern können Sie sich hierzu in unserer dbh-Academy anmelden.

Wenn Sie Fragen bezüglich der Auswirkungen dieser fachlichen Änderungen auf Ihre dbh-Produkte – insbesondere Intrastat – haben, setzen Sie sich gern mit Ihrem zuständigen Projektleiter oder dem dbh-Support in Verbindung. Selbstverständlich werden unsere Softwarelösungen an diese Rechtsänderungen angepasst!