Der EU Green Deal sieht vor, die Emissionen bis 2030 massiv zu senken und bis 2050 klimaneutral zu werden. Eine wichtige Maßnahme zur Zielerreichung ist die Initiative zur CO2-Grenzausgleichsabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM).
EU-Unternehmen, die emissionsintensive Waren (Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form) in die EU importieren, sollen CBAM-Zertifikate kaufen, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits ein CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. CBAM soll so sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Gleichzeitig sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können
CBAM wird gemäß CBAM-Durchführungsverordnung (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 15. September 2023) eine stufenweise Einführung vor.
Am 1. Januar 2026 startet die Regelphase:
- CBAM-relevante Waren können nur noch als CBAM-Anmelder in den freien Verkehr überführt werden.
- Hierzu ist von betroffenen Unternehmen spätestens bis zum 31. März 2026 ein entsprechender Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register im EU-Trader-Portal (Zugang: Zoll-Portal | Anmeldung und Registrierung) – nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister – zu stellen.
- Auch wenn die Entscheidung über den Zulassungsantrag ab 1. Januar 2026 noch nicht vorliegt, darf übergangsweise Ware in die EU importiert werden.
Daten in der Einfuhranmeldung
Ab 1. Januar 2026 werden Unterlagencodierungen für CBAM-relevante Waren in der Einfuhranmeldung Pflicht:
- Unter einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen im Jahr – der sogenannten Bagatellschwelle – sind Einführer nicht CBAM-pflichtig.
- Für diese Waren in der Einfuhranmeldung eine entsprechende Unterlagencodierung anzugeben.
Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist unterhalb der Bagatellschwelle für den Import nicht erforderlich.
- Ausnahme bildet hier die indirekte Vertretung! Bei der indirekten Vertretung übernimmt der Vertreter die Haftung. Daher sollte die indirekte Vertretung nur genutzt werden, wenn der Einführer nicht in der EU ansässig ist und somit auch keine EORI-Nr. besitzt! Die Abgabe einer CBAM-Meldung als direkter Vertreter (klassische Importabwicklung eines Dienstleisters) ist nicht zulässig!
- Findet im laufenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Grenze statt, wird der Importeur seitens der Behörden aufgefordert einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Die Einfuhr der Waren wird gestoppt und bis zur Zulassung können keine Waren in die EU eingeführt werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, wird seitens der Behörden CERTEX eingeführt.
Am 1. Dezember 2025 hat die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0881/2025 die ab 1. Januar 2026 gültigen TARIC-Codierungen veröffentlicht.
Hier die wesentlichen Codierungen:
Neben der manuellen Eingabe in Advantage Customs besteht die Möglichkeit, die notwendigen Unterlagencodierungen in der Standardschnittstelle mitzugeben, die Anlage von Benutzerdefinierten Aktionen. Unser EZT-Assistent zeigt Ihnen an, wenn eine Ware CBAM-relevant ist.