Die Einführung des Import Control System 2 betrifft vor allem Unternehmen, die international aufgestellt sind oder weltweit mit Drittländern zu tun haben. In einem solchen Fall werden zusätzliche Sicherheitsdaten für die Einfuhrzollverfahren benötigt. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen für alle Waren, die in den gemeinsamen Sicherheitsraum der EU, der Schweiz und Norwegens verbracht werden, im Voraus elektronische Daten im Format der elektronischen summarischen Eingangsanmeldung (ENS) an das ICS2 übermitteln.
Jede Phase betrifft unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger. Indirekt wird ICS 2 auch alle Hersteller, Exporteure und Einzelpersonen außerhalb der EU betreffen, die Waren in oder durch die EU versenden. Denn sie müssen den direkt betroffenen Wirtschaftsakteuren die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Empfohlen wird daher:
- Informieren Sie sich und machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut.
- Passen Sie Ihre Geschäftsprozesse entsprechend an.
- Aktualisieren Sie Ihre IT-Systeme für den Informationsaustausch und prüfen Sie, inwieweit Dienstleister unterstützend tätig werden können. Wirtschaftsbeteiligte mit bestehenden ICS-Verpflichtungen müssen ihre Systeme entsprechend aufrüsten.
- Sorgen Sie dafür, dass qualitativ einwandfreie und präzise Daten zur Verfügung gestellt werden.
Datenqualität gewinnt an Bedeutung
Qualitativ schlechte oder unvollständige Erklärungen können zurückgewiesen werden oder die EU-Zollbehörden zu weiteren Sicherheitsprüfungen oder Maßnahmen veranlassen. Im schlimmsten Fall sprechen die Behörden eine Beladeverbot aus oder stoppen Sendungen an den EU-Zollgrenzen. Um sicherzustellen, dass die Lieferkette nicht unterbrochen wird, muss im Prozess daher sichergestellt werden, dass Daten rechtzeitig und in angemessenem Qualitätsgrad vorliegen bzw. seitens des Herstellers/Exporteurs zur Verfügung gestellt werden.
Zu beachten insbesondere:
- Der Umfang der zu meldenden Daten steigt mit ICS2 deutlich – so ist z. B. statt entweder HS-Code oder Warenbeschreibung zukünftig beides verpflichtend anzugeben
- Mit ICS2 ist die Übermittlung der ersten sechs Ziffern des HS-Codes statt bisher 4 Ziffern notwendig
- Mehr Wert wird auf eine korrekte Warenbeschreibung gelegt (siehe auch Guideline für akzeptable Warenbeschreibungen)
Multiple Filing ermöglicht Arbeitsteilung
Die Vorabübermittlung der Cargo-Informationen wird in der Regel durch die Airline oder die Reederei erfolgen. Das so genannte Multiple Filing macht es aber möglich, dass auch weitere Prozessbeteiligte wie z. B. Spediteure ergänzende Informationen bereitstellen.
Der UZK sieht in diesem Zusammenhang vor: „Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden: (a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt, (b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen“.
Hier einige Beispiele:
Sind Sie der Spediteur, der einen Hauptfrachtbrief ausstellt, benötigen Sie die erforderlichen Daten aus allen zugrundeliegenden Einzelfrachtbriefen von den ausstellenden Spediteuren (einschließlich Betreiber von Express- oder Postdiensten, die gleichwertige Transportdokumente ausstellen). Die notwendigen Informationen umfassen Daten sowohl über den Käufer als auch über den Verkäufer, die dem Empfänger auf dem niedrigsten Level der House Bill of Lading zugänglich sind. Wenn der Spediteur die erforderlichen Daten nicht mitteilt, müssen Sie eine Teil-ENS auf der Grundlage Ihres Hauptfrachtbriefs einreichen und die EORI-Nummer des Spediteurs in Ihrer
Meldung angeben. Der Spediteur ist dann für die Übermittlung der Daten auf Einzelfrachtebene an ICS2 verantwortlich. Er muss dann die Daten von anderen Parteien, die Einzelfrachtbriefe ausstellen, einholen oder in seiner Teil-ENS-Meldung die Identität der Parteien angeben, die immer noch zur Meldung verpflichtet sind.
Wenn Sie der Frachtführer sind, der ein einfaches Konnossement ausstellt, müssen Sie von dem in der EU ansässigen Warenempfänger
bestimmte zusätzliche kommerzielle Daten erhalten. Wenn der Warenempfänger die erforderlichen Daten nicht übermittelt, müssen Sie seine EORI-Nummer in Ihrer Teil-ENS angeben und der Warenempfänger wird für seine Teileinreichung im ICS2-System verantwortlich und gemacht.
Wenn Sie der Spediteur, Express- oder Postdienstleister sind, der einen Einzelfrachtbrief oder ein gleichwertiges Dokument ausstellt, müssen Sie den Spediteur (oder den so genannten „Hauptspediteur“, wenn Sie als Mitverlader auftreten) informieren, dem Sie einen Einzelfrachtbrief ausgestellt haben. Sie müssen entweder die erforderlichen Daten an das Frachtunternehmen oder den Hauptspediteur weitergeben oder selbst eine Teil-ENS bei ICS2 einreichen, einschließlich bestimmter kommerzieller Daten, die von dem in der EU ansässigen niedrigsten Frachtbrief-Warenempfänger einzuholen sind.
Sind Sie Empfänger kann es je nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderlich sein, dass Sie auch eine ENS mit Angaben zum Käufer und Verkäufer einreichen müssen.