Worum geht es?

F-Gase (fluorierte Treibhausgase) sind künstlich hergestellte Stoffe, die als Kältemittel in Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kühlschränken sowie in Sprays oder Dämmstoffen eingesetzt werden. Sie sind oft nicht brennbar und giftig, haben jedoch ein bis zu 23.500-fach höheres Treibhauspotenzial als CO2. Aufgrund ihrer extremen Klimaschädlichkeit werden sie durch die neue EU-F-Gase-Verordnung schrittweise durch natürliche Alternativen ersetzt.

Die Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors weiter zu senken. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  • Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW),
  • Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind, sowie neuer Inbetriebnahmeverbote,
  • Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Wer ist betroffen?

  • Hersteller
  • Importeure
  • Exporteure
  • Verwender

von fluorierten Treibhausgasen sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder für ihren Betrieb benötigen.

  • Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.

Welche Warennummern sind betroffen?

  • Warennummern aus den Kapiteln 28, 29, 32, 33, 35, 38, 39, 40, 42, 44, 64, 73, 76, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 94, 95 und 98 sind betroffen
  • Maßnahmenart 724 und 765 im Elektronischen Zolltarif

Informationen zur Angabe der notwendigen Unterlagencodierungen finden Sie hier:

Auswirkungen

Auswirkungen für Importeure

  • Quoten einhalten (Quotenregelungen für HFKW)
  • F-Gas-Portal: Importeure müssen sich im F-Gas-Portal registrieren.
  • Gültige Lizenz ist erforderlich
  • Nachweis der Richtigkeit der Unterlagen: Importeure von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Richtigkeit der Unterlagen, der Konformitätserklärung und ihres Berichts jährlich von einem unabhängigen Prüfer bestätigen lassen.
  • Alleinvertreter: Importeure ohne Niederlassung in der EU benötigen einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU.

Auswirkungen für Exporteure

  • F-Gas-Portal: Exporteure müssen sich im F-Gas-Portal registrieren.
  • Verbot der Ausfuhr: Ab 2028 ist die Ausfuhr von HFKW in Staaten, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, verboten.
  • Wiederausfuhr: Die Wiederausfuhr illegal eingeführter Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen ist untersagt