Was regelt die Verordnung (EU) 2024/590?

Die Verordnung (EU) 2024/590 regelt den Umgang mit ozonabbauenden Stoffen innerhalb der Europäischen Union. Dazu gehören insbesondere Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringen, Lagerung sowie die Verwendung und Entsorgung entsprechender Stoffe und Erzeugnisse.

Ziel der Verordnung ist der Schutz der stratosphärischen Ozonschicht sowie die Eindämmung des Klimawandels durch eine konsequente Reduktion ozonabbauender Stoffe.

Sie trat am 11. März 2024 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

Welche Ziele verfolgt die Verordnung?

Die Verordnung verfolgt drei zentrale Ziele:

  • Erholung der Ozonschicht durch Reduktion ozonabbauender Stoffe
  • Beitrag zum Klimaschutz durch Vermeidung schädlicher Emissionen
  • Umsetzung des Montrealer Protokolls als internationalem Umweltabkommen

Die Verordnung regelt insbesonderevornehmlich die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und Lieferung von ozonabbauenden Stoffen.

Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Verwendung, Rückgewinnung, zum Recycling, zur Aufarbeitung und zur Zerstörung dieser Stoffe sowie zur Informations- und Berichtspflicht für Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten.

Welche Unternehmen sind von der Verordnung betroffen?

Die Verordnung betrifft alle Akteure entlang der Liefer- und Nutzungskette ozonabbauender Stoffe.

Dazu zählen insbesondere:

  • Hersteller,
  • Importeure,
  • Exporteure,
  • Verwender,
  • Lagerhalter sowie
  • Betreiber von Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder nutzen.

Welche Waren und Zolltarifnummern sind betroffen?

Die Verordnung umfasst Waren aus den Zolltarifkapiteln 29, 32, 34, 38, 39, 73, 76, 84, 86, 87, 88, 89 und 98.

Im Elektronischen Zolltarif (EZT) werden betroffene Waren durch die Maßnahmenarten 725 und 726 gekennzeichnet.

Unternehmen sollten die betroffenen Warennummern im Rahmen der Zollanmeldung frühzeitig prüfen, um Verzögerungen im Import- und Exportprozess zu vermeiden.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagencodierungen finden Sie in den Anleitungen für:

Auswirkungen für Importeure

Unternehmen, die von den Regelungen betroffene Waren in die Europäische Union einführen, müssen sich vorab im ODS-Portal (Ozone Depleting Substances Portal) der Europäischen Union registrieren. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Genehmigungspflichten.

Auswirkungen für Exporteure

Auch Unternehmen, die betroffene Waren aus der Europäischen Union ausführen, sind verpflichtet, sich im ODS-Portal der EU zu registrieren. Die Registrierung dient der Überwachung und Nachverfolgung der Ausfuhr ozonabbauender Stoffe und der Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben.

Advantage Compliance – Risiken erkennen. Maßnahmen steuern.