Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Compliance.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Compliance.
Bei spezifischen fachlichen Fragen unterstützen wir Sie hier mit häufig wiederkehrenden Fragestellungen aus den Bereichen Sanktionslistenprüfung, Exportkontrolle und Warenursprung und Präferenzen.
Der Ort der Anmeldung entspricht nicht dem Ort der Gestellung der Waren.
Beispiel:
Ein Industrieunternehmen in Deutschland hat ein Werk in Deutschland (Bremen) und ein weiteres Werk in Frankreich (Marseille). Die Zollabteilung in Bremen erstellt die Ausfuhranmeldungen an einer zentralen Ausfuhrzollstelle für Ausfuhren aus Frankreich und Deutschland.
Voraussetzungen
Einschränkungen
Nutzung
Die folgenden Angaben sind in der Ausfuhranmeldung zu beachten.
00000400
Standard-Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren unter Verwendung einer Bewilligung CCL-Ausfuhr
00001410
Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Vereinfachten Verfahren unter Verwendung von Bewilligungen SDE-Ausfuhr und CCL-Ausfuhr
Ergänzende/ersetzende Ausfuhranmeldung notwendig
00110400
Standard-Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren unter Verwendung von Bewilligungen OPO-PV und CCL-PV
00111410
Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Vereinfachten Verfahren unter Verwendung von Bewilligungen SDE-PV, OPO-PV und CCL-PV
Ergänzende/ersetzende Ausfuhranmeldung notwendig
00200400
Standard-Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren als wirtschaftliche PV unter Verwendung einer Bewilligung CCL-Ausfuhr
00201410
Vereinfachte Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Vereinfachten Verfahren als wirtschaftliche PV unter Verwendung der Bewilligungen SDE-Ausfuhr und CCL-Ausfuhr
Ergänzende/ersetzende Ausfuhranmeldung notwendig
Weitere Informationen
EU-Kontaktstellen:
https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/customs-procedures-import-and-export/centralised-clearance-import_en
Informationen zur Beantragung der Bewilligung über EU Trader Portal:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Mitgliedstaatenuebergreifende-Bewilligung/Antrag-Bewilligung/antrag-bewilligung_node.html
Informationen von der Zollverwaltung:
https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Ausfuhr-in-einen-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Verfahrenserleichterungen/Zentrale-Zollabwicklung/zentrale-zollabwicklung.html
dbh bezieht den Content für die Exportkontrolle derzeit von Reguvis, dem Kooperationspartner des Bundesanzeiger Verlages.
Dabei werden die EU Rechtsgrundlagen sowie die Deutschen Nationalen Codierungen dargestellt.
Die Länderembargos verweisen zusätzlich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
dbh bezieht den Content für die Sanktionslistenprüfung derzeit von Reguvis, dem Kooperationspartner des Bundesanzeiger Verlages. Die aktuelle Zusammensetzung des Contents kann hier eingesehen werden: http://www.awr-portal.de/SubBoy/readme.txt
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ verabschiedet. Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen europaweit einheitliche Mindeststandards für die Ahndung von Sanktionsverstößen geschaffen werden.
Außenwirtschaftsgesetz / Außenwirtschaftsverordnung
Die §§ 17ff AWG sowie § 82 AWV wurden umfassend überarbeitet. „Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind“.
Zu Unsicherheiten in der Praxis führt, dass § 18 Abs. 11 AWG gestrichen wurde. § 18 Abs. 11 AWG hat die Straffreiheit für diejenigen vorgesehen, die eine Tat binnen 48 Stunden nach Veröffentlichung der Sanktionsverordnung im EU-Amtsblatt begehen und zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis von dem Verbot oder dem Genehmigungserfordernis hatten.
Wichtig für Sie: Unternehmen, die ihre Geschäftspartner automatisiert mittels Software auf eine mögliche Sanktionierung hin überprüfen, werden mangels Vorsatz den Straftatbestand des § 18 Abs.1c AWG nicht verwirklichen und damit auch nie in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 11 AWG fallen. Somit ist die Streichung des §18 Abs. 11 AWG für Unternehmen die, die Sanktionslistenprüfung über Advantage Compliance im Einsatz haben, nicht relevant. Ein vorsätzlicher Verstoß ist damit für Softwarekunden grundsätzlich ausgeschlossen. Das Strafverfahren wird eingestellt und ggf. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab.
Die Prüfung des subjektiven Tatbestands des § 18 Abs 1c AWG sieht ohne Softwareunterstützung anders aus. Dies gilt für alle Unternehmen, die ihre Geschäftspartner nicht oder aber manuell prüfen. Die Unternehmen haben sich gem. § 18 Abs. 1c AWG strafbar gemacht.
Verschärfungen bei ungenehmigten Ausfuhren von Dual-Use-Gütern
Im Umgang mit Dual-Use-Gütern werden künftig auch leichtfertige Verstöße strafrechtlich geahndet. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Damit steigen die Anforderungen an Organisationsmaßnahmen der Unternehmen erheblich.
Durch die Neuregelungen werden die strengen Vorgaben für die Bestrafung von Verstößen gegen die Vorgaben des Exportkontrollrechts weiter verschärft. Unternehmen müssen jetzt die Organisation der Trade Compliance noch stärker in den Fokus nehmen.
Abhängig vom Abkommensland und vom Erzeugnis werden für eine Präferenzkalkulation in Advantage Compliance Angaben zum Herstellungsverfahren und / oder zur Spezifizierung von Vormaterialien benötigt, um die Präferenzkalkulation durchführen zu können.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genaue Definition der jeweiligen Be- und Verarbeitungsregel nicht immer in Grund- und Alternativregel erfolgt, sondern in entsprechenden Bemerkungen zum jeweiligen Abkommen.
Diese sind in Advantage Compliance als Fabrikations- und Materialmerkmale am Erzeugnis und Vormaterial zu hinterlegen (zutreffend / nichtzutreffend).
Hier finden Sie ein Beispiel.
Aktuell erfolgt bei dbh die Implementierung der Be- und Verarbeitungsregeln für Mercosur und die damit zusammenhängenden Anpassungen im Präferenzsystem von Advantage Compliance. Wir arbeiten an einer schnellen Zurverfügungstellung.
Voraussetzung für die Bereitstellung der Mercosur-Abkommen ist mindestens die Version 8.37. Die Information, welche Versionsnummer Sie nutzen, finden Sie unter Hilfe/Info.
Auf älteren Systemen ist eine Bereitstellung nicht möglich. Sollten Sie Advantage Compliance in einer älteren Version nutzen und das Präferenzabkommen mit Mercosur nutzen wollen, setzen Sie sich zwingend mit dem dbh-Support oder Ihrem zuständigen Business Consultant in Verbindung.
Ab 1. Januar 2026 gelten in der PanEuroMed-Präferenzzone ausschließlich die modernisierten, flexibleren Regeln des Regionalen Übereinkommens (Revised Rules oder R-Konvention, siehe EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024).
Seit 1. Januar 2026 stehen Ihnen in der Lieferantenerklärungsverwaltung und Präferenzkalkulation in Advantage Compliance ausschließlich die rechtlich gültigen Revised Rules für PEM-Länder zur Verfügung . Eingehende Erklärungen von Lieferanten können dann für das Jahr 2026 ausschließlich auf Basis der Revised Rules angefordert werden.
In einer Fachmeldung der Zollverwaltung vom 16. Januar 2026 (aktualisierte Fachmeldung der Zollverwaltung) die Rechtslage für die Türkei (TR) sowie für die besetzten palästinensischen Gebiete (PS), Israel, Algerien und den Libanon geklärt. Die führt zu folgender Aktualisierung in Advantage Compliance vom 29. Januar 2026:
Sollten Ihnen nicht alle Abkommensländer zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte bzgl. einer Aktualisierung Ihres System an Ihren zuständigen Projektleiter oder den dbh-Support.
Die Nutzung einer Langzeitlieferantenerklärung aus dem Jahr 2025, auf Basis der transitional rules, ist als Ursprungsnachweis ist der Präferenzkalkulation im Rahmen der Durchlässigkeit nun doch zollseitig zulässig. Somit haben Sie die Möglichkeit, eine Langzeitlieferantenerklärung mit Gültigkeitsende in 2025 „weiterzuführen“
Wenn Sie in Advantage Compliance mit Ländergruppen arbeiten, ist hier die Entfernung der Länder mit Endung TR erforderlich (Stammdaten/Ländergruppen) die aktualisierten Länder sind auszuwählen.
Bei spezifischen technischen Fragen finden Sie hier häufig wiederkehrende Fragestellungen zu den Verfahrensbereichen unserer dbh Standard-Schnittstellen.
Die Datenübertragung der XML-Dateien kann per sFTP als sichere Datenübertragung oder http-Request erfolgen. Grundsätzlich wird die Ablage und Abholung von Dateien AKTIV durch Sie als Kunden durchgeführt.
Hierzu empfehlen wir eine Validierung der XML Datei gegenüber einer XSD Datei. In der Regl befinden sich die entsprechenden XSD Dateien im ausgelieferten Schnittstellenpaket.
Im Tagesgeschäft zählt: Kurze Wege. Sinnvolle Lösungen. Wir klären Ihre Anliegen, geben schnell Antworten und bringen Sie direkt mit den für Sie richtigen Fachexpert:innen zusammen.