Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Compliance.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Compliance.
Bei spezifischen fachlichen Fragen unterstützen wir Sie hier mit häufig wiederkehrenden Fragestellungen aus den Bereichen Sanktionslistenprüfung, Exportkontrolle und Warenursprung und Präferenzen.
dbh bezieht den Content für die Exportkontrolle derzeit von Reguvis, dem Kooperationspartner des Bundesanzeiger Verlages.
Dabei werden die EU Rechtsgrundlagen sowie die Deutschen Nationalen Codierungen dargestellt.
Die Länderembargos verweisen zusätzlich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
dbh bezieht den Content für die Sanktionslistenprüfung derzeit von Reguvis, dem Kooperationspartner des Bundesanzeiger Verlages. Die aktuelle Zusammensetzung des Contents kann hier eingesehen werden: http://www.awr-portal.de/SubBoy/readme.txt
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ verabschiedet. Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/1226 in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen europaweit einheitliche Mindeststandards für die Ahndung von Sanktionsverstößen geschaffen werden.
Außenwirtschaftsgesetz / Außenwirtschaftsverordnung
Die §§ 17ff AWG sowie § 82 AWV wurden umfassend überarbeitet. „Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind“.
Zu Unsicherheiten in der Praxis führt, dass § 18 Abs. 11 AWG gestrichen wurde. § 18 Abs. 11 AWG hat die Straffreiheit für diejenigen vorgesehen, die eine Tat binnen 48 Stunden nach Veröffentlichung der Sanktionsverordnung im EU-Amtsblatt begehen und zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis von dem Verbot oder dem Genehmigungserfordernis hatten.
Wichtig für Sie: Unternehmen, die ihre Geschäftspartner automatisiert mittels Software auf eine mögliche Sanktionierung hin überprüfen, werden mangels Vorsatz den Straftatbestand des § 18 Abs.1c AWG nicht verwirklichen und damit auch nie in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 11 AWG fallen. Somit ist die Streichung des §18 Abs. 11 AWG für Unternehmen die, die Sanktionslistenprüfung über Advantage Compliance im Einsatz haben, nicht relevant. Ein vorsätzlicher Verstoß ist damit für Softwarekunden grundsätzlich ausgeschlossen. Das Strafverfahren wird eingestellt und ggf. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab.
Die Prüfung des subjektiven Tatbestands des § 18 Abs 1c AWG sieht ohne Softwareunterstützung anders aus. Dies gilt für alle Unternehmen, die ihre Geschäftspartner nicht oder aber manuell prüfen. Die Unternehmen haben sich gem. § 18 Abs. 1c AWG strafbar gemacht.
Verschärfungen bei ungenehmigten Ausfuhren von Dual-Use-Gütern
Im Umgang mit Dual-Use-Gütern werden künftig auch leichtfertige Verstöße strafrechtlich geahndet. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Damit steigen die Anforderungen an Organisationsmaßnahmen der Unternehmen erheblich.
Durch die Neuregelungen werden die strengen Vorgaben für die Bestrafung von Verstößen gegen die Vorgaben des Exportkontrollrechts weiter verschärft. Unternehmen müssen jetzt die Organisation der Trade Compliance noch stärker in den Fokus nehmen.
Ab 1. Januar 2026 gelten in der PanEuroMed-Präferenzzone ausschließlich die modernisierten, flexibleren Regeln des Regionalen Übereinkommens (Revised Rules oder R-Konvention, siehe EU-ABl. L 2024/390 vom 19.2.2024).
Seit 1. Januar 2026 stehen Ihnen in der Lieferantenerklärungsverwaltung und Präferenzkalkulation in Advantage Compliance ausschließlich die rechtlich gültigen Revised Rules für PEM-Länder zur Verfügung . Eingehende Erklärungen von Lieferanten können dann für das Jahr 2026 ausschließlich auf Basis der Revised Rules angefordert werden.
In einer Fachmeldung der Zollverwaltung vom 16. Januar 2026 (aktualisierte Fachmeldung der Zollverwaltung) die Rechtslage für die Türkei (TR) sowie für die besetzten palästinensischen Gebiete (PS), Israel, Algerien und den Libanon geklärt. Die führt zu folgender Aktualisierung in Advantage Compliance vom 29. Januar 2026:
Sollten Ihnen nicht alle Abkommensländer zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte bzgl. einer Aktualisierung Ihres System an Ihren zuständigen Projektleiter oder den dbh-Support.
Die Nutzung einer Langzeitlieferantenerklärung aus dem Jahr 2025, auf Basis der transitional rules, ist als Ursprungsnachweis ist der Präferenzkalkulation im Rahmen der Durchlässigkeit nun doch zollseitig zulässig. Somit haben Sie die Möglichkeit, eine Langzeitlieferantenerklärung mit Gültigkeitsende in 2025 „weiterzuführen“
Wenn Sie in Advantage Compliance mit Ländergruppen arbeiten, ist hier die Entfernung der Länder mit Endung TR erforderlich (Stammdaten/Ländergruppen) die aktualisierten Länder sind auszuwählen.
Bei spezifischen technischen Fragen finden Sie hier häufig wiederkehrende Fragestellungen zu den Verfahrensbereichen unserer dbh Standard-Schnittstellen.
Die Datenübertragung der XML-Dateien kann per sFTP als sichere Datenübertragung oder http-Request erfolgen. Grundsätzlich wird die Ablage und Abholung von Dateien AKTIV durch Sie als Kunden durchgeführt.
Hierzu empfehlen wir eine Validierung der XML Datei gegenüber einer XSD Datei. In der Regl befinden sich die entsprechenden XSD Dateien im ausgelieferten Schnittstellenpaket.
Diese Release Notes geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Verbesserungen der aktuellen Version. Sie enthalten Informationen zu neuen Funktionen, Optimierungen sowie behobenen Fehlern.
Einzellieferantenerkläungen und Präferenzkalkulationen können mittels Charge einer Präferenzkalkulation als Nachweis zugeordnet werden. Hierfür sind die Haken im Bereich Präferenznachweise im Feature "Präferenzkalkulation" zu setzen.
Langzeit-Lieferantenerklärungen (aus Basis transitional rules) mit Gültigkeitsbeginn und -ende in 2025 können in der Präferenzkalkulation (2026) zugeordnet werden.
Für Marokko wurden die "revised rules" als Basis für die Präferenzkalkulation implementiert.
In der Sanktionslistenprüfung wurde in den Übersichten "Arbeitsvorrat - Trefferliste" und "Prüfeinträge" die Spalte "Benutzer (Erledigung)" hinzugefügt. Bei der Erledigung eines Adressprüfeintrags wird somit der ausführende Benutzer mit gepflegt.
In der Pauschalklassifizierung wurde das Feld "Warengruppe" als neuer Suchparameter, analog
zu vergleichbaren Feldern, wie z.B. der "Warennummer", hinzugefügt.
E-Akten werden nun mit dem Arbeitsvorrat kopiert, wenn der entsprechende Haken gesetzt ist.
Die Steuerung erfolgt durch eine neue Checkbox im Arbeitsvorrat-Dialog.
Im Arbeitsvorrat und in der Übersicht für initiale und vorbereitete Klassifizierungen wurde die Spalte "Aktive Klassifizierung vorhanden" hinzugefügt. Diese gibt an, ob eine aktive Klassifizierung zum aktuellen Vorgang existiert.
Bei der Syncprüfung wird das Prüfergebnis manuell mit berücksichtigt, wenn ein Prüfeintrag exakt zur identischen Adresse vorhanden ist.
Zwei neue Funktionen ermöglichen es alle 1 zu 1 Änderungen zu übernehmen und es wird ein entsprechender Arbeitsvorrat erzeugt. Außerdem gibt es die Funktion alle 1 zu n Änderungen zu übernehmen. Auch hier wird ein entsprechender Arbeitsvorrat erzeugt.
Im Reiter "Eigehende Lieferantenerklärungen" wurde die Spalte "PEM-Revidiert" ergänzt, um jederzeit rechtlich nachvollziehen zu können, ob die Be-und Verarbeitungsregeln im Jahr 2025 angepasst wurden (z. B. von ALTR zu AL).
Diese Release Notes geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Verbesserungen der aktuellen Version. Sie enthalten Informationen zu neuen Funktionen, Optimierungen sowie behobenen Fehlern.
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