Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Customs.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unserem Produkt Advantage Customs.
Bei spezifischen fachlichen Fragen unterstützen wir Sie hier mit häufig wiederkehrenden Fragestellungen.
Der Zugriff auf die Stammdaten bleibt wie gewohnt bestehen.
Ja, Sie können sich weiterhin die alten Vorgänge in den alten Übersichten anzeigen lassen.
Nein, Kopiervorlagen müssen in den neuen Oberflächen neu angelegt werden.
Nein, die vorhandenen Ausfuhranmeldungen aus den alten Ansichten werden nicht in die neuen Ansichten überspielt. In den neuen Oberflächen müssen neue AES 3.0 bzw. NCTS 2 Vorgänge erstellt werden, die dann kopiert werden können.
Wenn Sie in unserem ASP-Betrieb arbeiten, können Sie die neuen Oberflächen bereits sehen und auch testen. Erst mit der ATLAS-Nachrichtenumstellung, über die wir Sie mind. 2 Wochen im Voraus informieren werden, müssen Sie die neuen Oberflächen AES 3.0 und NCTS 2 nutzen, um Vorgänge an ATLAS zu senden.
Nach dem Abschluss der Versandbeendigung wird gemäß der Informationen aus dem Entladekommentar eine Verwahrungsmitteilung an den zugelassenen Empfänger übermittelt. Alle Positionen der Versandanmeldung erhalten eine Registriernummer (ATB) und Positionsnummer. Die Anmeldefrist mit Beginn der Verwahrung beträgt 90 Tage.
Zunächst erstellt der zugelassene Empfänger in dem Vorgangsbearbeiter „Ankunftsanzeige“ die Ankunftsanzeige des Versandverfahrens unter der Angabe der MRN (Master Reference Number). Die Bestimmungszollstelle übermittelt die Entladeerlaubnis an den zugelassenen Empfänger. Nach der Prüfung der Waren und den Zustand der Verschlüsse übermittelt der zugelassener Empfänger das Ergebnis im Entladekommentar an die Bestimmungszollstelle. Mit einer Statusmitteilung der Bestimmungszollstelle wird das Versandverfahren für beendet erklärt. Der Inhaber des Versandverfahrens bzw. gegebenenfalls der Vertreter wird automatisiert über die Erledigung des Versandverfahrens mit der Erledigungsnachricht informiert. Außerdem werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.
Hinweis: Im Ereignisfall oder bei Unregelmäßigkeiten sind abweichende Prozesse zu beachten.
Um als zugelassener Empfänger ein Versandverfahren beenden zu können, ist eine von der Zollbehörde (zuständigem Hauptzollamt) erteilte Bewilligung erforderlich. Zusätzlich werden in der Bewilligung Übergabeorte zugehörig zu den Bestimmungszollstellen festgelegt. Diese Übergabeorte werden von der Zollbehörde mit einer Kennung definiert (Stelle 01-02: Großbuchstaben, Stelle 03-04: Laufende Nummer ’01‘-’99‘)
Der Ansprechpartner bzw. beauftragte Sachbearbeiter für die Betreuung des Warenortes ist nur anzugeben, wenn dieser vom Ersteller der Ankunftsanzeige abweicht.
Die Zusätzliche Kennung ist der Übergabeort, der in der Bewilligung zum zugelassenen Empfänger definiert ist. Die Übergabeorte sind in den AC-Stammdaten unter dem Menüpunkt „Stammdaten“ – „SumA/NCTS-Empfang“ – „Ladeorte“ zu finden.
Die folgenden Angaben sind in einer Ankunftsanzeige ohne Unterwegsereignis verpflichtend zu melden: MRN, Datum und Zeit der Ankunft (mit zugehöriger Zeitzone), Ereigniskennzeichen, Bewilligung (Art und Bewilligungsnummer), tatsächliche Bestimmungszollstelle, Zugelassener Empfänger (Identifikationsnummer und Niederlassungsnummer), Ansprechpartner des zugelassenen Empfängers (Name und Telefon) und die Zusätzliche Kennung des Warenortes.
Die LRN wird durch den Nachrichtenersteller der Versandanmeldung vergeben, damit wird in der Ankunftsanzeige zur Identifikation lediglich die MRN an ATLAS übermittelt. Als Referenz innerhalb von AC kann eine Bezugsnummer für die Ankunftsanzeige vergeben werden.
Bisher wurde lediglich mit einem Kennzeichen „Ereignis“ gemeldet, ob während des Versands ein Ereignis eingetreten ist. (siehe Vermerke auf dem Versandbegleitdokument) Während der Übergangsphase von NCTS 2 Phase 4 zu Phase 5 ist es notwendig, dass der zugelassene Empfänger weiterführende Informationen zum Ereignis in der Ankunftsanzeige angibt. Dazu gehören die Art des Unterwegsereignisses, Datum, Ort und die zuständige Behörde. Zusätzlich sind bei einer Umladung auf ein neues Beförderungsmittel oder der Anbringung von neuen Verschlüssen die Angaben notwendig.
Ein Ereignis kann aus einem Vorfall (z.B. Unfall), einer Umladung auf ein neues Beförderungsmitte oder neu angebrachten Verschlüssen bestehen. Die Ereignisse werden auf dem Versandbegleitdokument vermerkt.
Der zugelassene Empfänger lehnt die Übernahme der Waren ab und hält direkt Rücksprache mit der Bestimmungszollstelle (übliche Mittel der Bürokommunikation). Die Ankunftsanzeige wird nur nach Absprache übermittelt.
Der zugelassene Empfänger übermittelt die Ankunftsanzeige an die Bestimmungszollstelle unmittelbar nach der Ankunft der beförderten Waren am bewilligten Übergabeort (Zusätzliche Kennung). Die Ankunftsanzeige ist vor dem Entladen zu übermitteln, d.h. Raumverschlüsse oder Packstückverschlüsse wurden nicht entfernt.
Mit der Entladeerlaubnis wird dem zugelassenen Empfänger die Erlaubnis zur Entladung erteilt. In der Nachricht werden die Inhalte der Versandanmeldung übertragen.
Die Entladeerlaubnis ist stets durch einen zuständigen Zollbeamten manuell zu erteilen, wenn von der Bestimmungszollstelle bereits Unregelmäßigkeiten in ATLAS-Versand dokumentiert wurden.
Die Bestimmungszollstelle übermittelt dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis in der Regel automatisiert.
Die Bestimmungszollstelle unterbricht diesen Automatismus mit der Einstellung von Wartezeiten nur, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt, Kontrollmaßnahmen anzuordnen und durchzuführen.
Grundsätzlich ist der Entladekommentar die letzte ausgehende Nachricht an die Bestimmungszollstelle im Prozess Versandbeendigung. Als Antwort auf den Entladekommentar kann eine Rückweisungsnachricht oder Statusmeldung an den Wirtschaftsbeteiligten übermittelt werden. Mit Erhalt der Statusmeldung „361 – Beendigung abgeschlossen“ gilt die Versandbeendigung als abgeschlossen.
Es ist keine automatische Bearbeitung und Entladung erlaubt. Der zugelassene Empfänger hält direkt Rücksprache mit der Bestimmungszollstelle (übliche Mittel der Bürokommunikation).
Mit der Nachricht E_DES_PER „Entladeerlaubnis“ wird die Erlaubnis zur Entladung erteilt.
Die folgenden Angaben sind in einem Entladekommentar ohne Unstimmigkeiten verpflichtend zu melden: MRN, Tatsächliche Bestimmungszollstelle, Zugelassener Empfänger (Identifikationsnummer und Niederlassungsnummer) und das Kennzeichen „Konform“. Wenn in der Versandanmeldung Verschlüsse verwendet wurden, ist auch der Zustand der Verschlüsse zu übermitteln.
Wenn die Daten beim Entladen stimmig zur Versandanmeldung vorlagen, wird Konform und Zustand der Verschlüsse in Ordnung gemeldet. Wenn Unstimmigkeiten durch den Empfänger festgestellt werden, sind die Abweichungen (zum Beispiel: abweichende Warennummer, Mehr- bzw. Fehlmengen oder fehlende Packstücke) in die zugehörigen Datenfelder anzugeben. Die übermittelten Informationen sind für die sich an die Beendigung des Versandverfahrens anschließende vorübergehende Verwahrung maßgeblich.
Nach der Prüfung der Waren und den Zustand der Verschlüsse übermittelt der zugelassene Empfänger das Prüfungsergebnis an die Bestimmungszollstelle. Der Entladekommentar ist spätestens am dritten Tag nach Erhalt der Entladeerlaubnis zu übermitteln.
Wie bereits in der EMCS-Teilnehmerinformation 02/26 vom 20.01.2025 erläutert, überführt der Zoll am 24. Januar 2026 EMCS 2.7 in den Echtbetrieb. Die neue Version enthält wichtige Anpassungen für Ausfuhrbeförderungen und erfordert eine Zertifizierung unserer Software durch die Generalzolldirektion. Wir befinden uns bereits im Zertifizierungsprozess und stellen Ihnen EMCS 2.7 mit einer neuen Version von Advantage Customs spätestens zu Beginn des 2. Quartals 2026 im Rahmen der regulären Wartungsfenster zur Verfügung.
Die Phase der weichen Migration endet am 28. Juni 2026 – planen Sie den Umstieg rechtzeitig ein. Wir melden uns bei Ihnen im März 2026 zu dem tatsächlichen Umstellungstermin.
Wichtige Änderungen in EMCS 2.7 zusammengefasst:
Erstellung von einem Entwurf e-VD:
Eingangsmeldung und Datenabgleich:
Sobald die Schnittstellenbeschreibungen für EMCS-Standard-Schnittstellen aktualisiert wurden, finden Sie diese unter: dbh Standard-Schnittstellenbeschreibungen
Während der EU-weiten Übergangszeit von NCTS Phase 4 auf Phase 5 kann nur eine Einzelsendung pro Sammelsendung übermittelt werden. Das bedeutet, dass die Angabe von abweichenden Elementen innerhalb der Einzelsendung unzulässig ist.
Sollen mit einer Versandanmeldung Daten der Summarischen Eingangs- und/oder Ausgangssendung gemeldet werden (Feld Sicherheit = 1, 2 oder 3) muss die Verladung aufgrund der erhöhten Risikobewertung in Phase 5 über das Zollamt erfolgen. Eine Versendung der Ware als zugelassener Versender ist dann nicht möglich.
In der Praxis bedeutet dies:
Wird das Datenfeld „KOPF / Sicherheit“ mit einem anderen Wert als ‚0‘ angegeben ist die Angabe des Ladeortes und des Datenfeldes „SAMMELSENDUNG / WARENORT / Art der Ortsbestimmung“ mit dem Wert ‚V‘ erforderlich.
Eine Versendung als zugelassener Versender mit Angabe eines bewilligten Warenortes und der Art der Ortsbestimmung „Y – Bewilligter Ort“ ist dann nicht erlaubt.
Die LRN ist die Local Reference Number und dient als Bezugsnummer für die Versandanmeldung. Zwischen Entgegennahme und Annahme dient die LRN in Kombination mit der EORI-Nummer des fachlichen Nachrichtenerstellers als vorläufige Identifizierung eines Versandvorgangs.
Das Format ist auf an..22 beschränkt. Damit sind maximal 22 Stellen erlaubt.
Die „Art der Anmeldung“ gibt an, in welchem Versandverfahren die Waren befördert werden. Die „Art der Versandanmeldung“ gibt an, ob ein Normalverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren, ggf. mit der Verwendung besonderer Verschlüsse in Anspruch genommen wird.
Art der Anmeldung mit Erläuterung
T | Versandanmeldung T- Gemischte Sendungen aus T1- und T2-Waren oder aus T1- und T2F-Waren, die – für jede Warenart getrennt – auf Positionsebene aufgeführt sind.
T1 | Versandanmeldung T1 Waren, die im externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2 | Versandanmeldung T2 Waren, die – soweit nicht das T2F-Verfahren vorgeschrieben ist – im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.
T2F | Versandanmeldung T2F Waren, die zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, und den Teilen des Zollgebiets der Union, in denen diese Richtlinie nicht gilt (siehe Art. 6 Richtlinie 2008/112/EG), im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.
TIR | Versandanmeldung für Waren, die im TIR (Transports Internationaux Routiers) befördert werden sollen.
Art der Versandanmeldung mit Erläuterung
00 | Versandanmeldung zum Normalverfahren
10 | Versandanmeldung zum vereinfachten Verfahren ohne Verwendung besonderer Verschlüsse
11 | Versandanmeldung zum vereinfachten Verfahren mit Verwendung besonderer Verschlüsse
Eine Carnet-TIR-Nummer ist auf dem Carnet-TIR-Heft angegeben. Eine Carnet-TIR-Verfahren ist ein Versandverfahren zur flexiblen Warenbeförderung zwischen den Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens (Art der Anmeldung „TIR“).
Die Angabe der Sicherheit erfolgt, wenn die Versandanmeldung Daten der summarischen Eingangs- und/oder Ausgangsanmeldung enthält.
Ein reduzierter Datensatz darf angemeldet werden, wenn die Beförderung über den See- oder Luftweg erfolgt.
Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände, das nur im Zusammenhang mit einer summarischen Ausgangsanmeldung steht. Nach der EU-weiten Übergangszeit von NCTS-P4 auf NCTS-P5 ist die Angabe des Wertes ‚XXX‘ nicht möglich, da es sich um einen Wert für das Datenmapping während der Übergangszeit von NCTS-P4 auf NCTS-P5 handelt.
Nein, die Angabe eines Lieferketten-Beteiligten als zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter ist keine Pflichtangabe.
Die Angabe des Beförderers ist erforderlich, wenn im Feld „Sicherheit“ der Wert ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ angemeldet wird und der Inhaber des Versandverfahrens nicht identisch ist.
Die Angabe des Versenders auf Sammelsendungsebene ist erforderlich, wenn das Feld „KOPF / Sicherheit“ mit einem der Werte ‚2 Versandanmeldung enthält zugleich sicherheitsrelevante Daten einer ASumA (EXS)‘ ,oder ‚3 kombinierte Versandanmeldung enthält zugleich sicherheitsrelevante Daten einer ASumA (EXS) und einer ESumA (ENS)‘ angegeben wird.
In den ersten Kundengesprächen Ende 2022 haben wir festgestellt, dass die fachlichen Anforderungen mit AES 3.0 in Kombination mit Schnittstellen-Integrationen in ERP Systemen für unsere Kunden eine große Herausforderung darstellt. Des Weiteren wird es aufgrund der komplexen Migration in die neue Oberflächen zu Beginn nicht mit allen bekannten Funktionen zur Verfügung gestellt werden können (z.B. Datawarehouse, Benutzerdefinierte Aktionen, Nutzung von Druckdaten und die Anbindung an Sanktionslisten und Exportkontrolle).
Aus diesem Grund wurde seit November 2022 an einem Kompatibilitätsmodus gearbeitet, der aus dem AES 2.4 Bearbeiter mögliche Hauptanwendungsfälle an den neuen AES 3.0 Bearbeiter übergibt, um zunächst die legalen Anforderungen des Zolls bereitzustellen. Dieser Kompatibilitätsmodus ist dann zu verwenden, wenn die Schnittstellen-Umsetzungen nicht so schnell durchgeführt werden können oder einer der genannten Funktionen noch nicht vorhanden ist. Die neuen Funktionen werden sukzessive je Wartungsfenster ausgeliefert und darüber auch selbstverständlich informiert. Die angebotenen Kundenschulungen werden auch dahingehend unterschieden, um Ihnen eine möglichst spezifische und gezielte Umstellung zu bieten.
Der Kompatibilitätsmodus wird zu einem nächsten Release Advantage Customs (voraussichtlich innerhalb Release 20 (2024/2025) abgekündigt. dbh wird einen Termin über die dbh Nachrichten ankündigen.
Die „Art der Anmeldung“ gibt an, in welchem Verfahren die Waren ausgeführt werden. Die Art der Ausfuhranmeldung gibt anhand einer neuen Systematik an, um welche Art der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren mit Präzisierungen und ggf. Inanspruchnahme von Vereinfachungen es sich handelt, wobei sich hinter jeder der acht Teilstellen eine Fachlichkeit verbirgt.
Art der Anmeldung
Arten der Anmeldung mit Erläuterung
EX | Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union
CO | Handel von Unionsgütern zwischen Zollgebieten, welche nicht von den Verordnungen 2006/112/EC oder 2008/118/EC erfasst sind.
Art der Ausfuhranmeldung
Stellen mit Erläuterung
Die LRN (Local Reference Number) ist ein innerbetrieblich vom Ersteller der Nachricht „Anmeldung zur Ausfuhr“ vergebenes Ordnungskriterium und künftig verpflichtend anzugeben.
Sie dient der vorläufigen Identifizierung eines Ausfuhrvorgangs zwischen Entgegennahme und Annahme. Sie muss eindeutig sein und ist auf 22-Zeichen begrenzt.
Die Bezugsnummer kann weiterhin als interne Referenznummer verwendet werden. Sie kann auch identisch zur LRN sein. Die Begrenzung liegt fortan bei 50 Zeichen.
In Deutschland müssen die Ausfuhranmeldungen auch die Sicherheitsdaten der Vorabanmeldung enthalten.(gilt auch für passive Veredelung) Ausnahme: Ausfuhranmeldungen mit der Anmeldeart „CO“ oder bei „EX“ bei den Bestimmungsländern CH, NO, LI und AD.
Mittels des Kennzeichens „Sicherheit“ ist verpflichtend anzumelden, ob die Ausfuhranmeldung alle sicherheitsrelevanten Daten enthält:
„0“ – Ausfuhranmeldung ohne Vorabanmeldung (ASumA) (enthält nicht die sicherheitsrelevanten Daten)
„2“ – kombinierte Vorabanmeldung (ASumA) und Ausfuhranmeldung (enthält sicherheitsrelevante Daten).
Sicherheitsdaten:
Der Beförderer ist nun ein rechtlich verpflichtendes Datenelement in der ASumA und deshalb in der Ausfuhranmeldung (E_EXP_DAT) anzugeben.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Sofern der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer vom zollrechtlichen Ausführer abweicht, ist der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer gesondert in der neuen Datengruppe „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer“ zu erfassen. Die Anmeldung der Unterlage „3LLK“ ist unzulässig.
Achtung: Dies hat entsprechend Auswirkungen auf Ihre Beteiligten-Konstellation.
Ja, das Ursprungsland ist zwingend anzugeben, aber auch die Angabe eines mutmaßlichen Ursprungslandes ist möglich.
Zusätzlich zum Incoterm Code und dem zugehörigen Ort, ist der ISO-Code des Landes notwendig.
Ausnahme: Wenn der Incoterm Code „XXX“ gemeldet wird und das Datenfeld UN/Locode nicht gefüllt ist.
In Abhängigkeit vom inländischen Verkehrszweig (diese Angabe ist erforderlich, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••0••“ (Rückwirkende, nachträgliche oder Sammelanmeldung) oder „••••1•0•“ (Vollständige Anmeldung zum Vereinfachten Verfahren) angegeben wird) sind folgende Angaben verpflichtend anzugeben:
Folgende Möglichkeiten bestehen:
In Abhängigkeit vom inländischen Verkehrszweig (diese Angabe ist erforderlich, wenn das Datenfeld „KOPF / Art der Ausfuhranmeldung“ mit einem der Werte „•••••0••“ (Rückwirkende, nachträgliche oder Sammelanmeldung) oder „••••1•0•“ (Vollständige Anmeldung zum Vereinfachten Verfahren) angegeben wird) sind folgende Angaben verpflichtend anzugeben:
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Aus technischen Gründen können vereinfachte Ausfuhranmeldungen im Nachrichtenformat AES 3.0 nicht durch Teilnehmer, die noch im Nachrichtenformat AES 2.4 anmelden, vervollständigt/ergänzt werden. Deshalb ist die Nachricht bis zum Ende der weichen Migration zu übertragen. (ATLAS – Info 0438/23)
Nach der Umstellung der EORI-Nummer aus AES 3.0 gilt folgendes: Aus technischen Gründen sind Folgenachrichten zu Ausfuhranmeldungen, die unter AES 2.4 angemeldet wurden, mit neuen Vorgängen unter AES 3.0 zu melden.
Es sind bereits Felder für Verschlussanzahl und Verschlusskennzeichen vorgesehen, jedoch können diese bis auf Weiteres nicht gemeldet werden.
In AES 3.0 gibt es kein Vermerk Datenfeld mehr, da hier seitens des Zolls eine Codierung vorgenommen wurde.
Auf Kopf- und auf Warenpositionsebene kann ein Vermerk über den Datenbereich „Zusätzliche Informationen“ mit der Codierung „X0000 – Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle“ angegeben werden.
Das Ausfuhrbegleitdokument ist nur noch nach dem UZK-TDA vorgesehen und wird daher bis mindestens zum Ende der EU-weiten Übergangszeit von ECS auf AES für alle Ausfuhrvorgänge zur Verfügung stehen.
Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als auch der Ausgangsvermerk beinhalten weiterhin den Datenkranz der Anmeldenachricht im Format des AES-Releases 2.4. Etwaige hinzukommende Datenfelder/Datengruppen für das AES-Release 3.0 werden nicht ausgegeben.
In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2025 erfolgt die EU-weite Umstellung vom bisherigen Export Control System (ECS) auf das Automated Export System (AES).
Damit werden in Ausfuhrverfahren (AES 3.0) mehrere Beschränkungen aufgehoben. Zeitgleich entfällt in bestimmten Fällen die vorgezogene Ausgangsabfertigung.
In folgenden Feldern sind bis zu 512 Zeichen erlaubt:
Bis zu 70 Zeichen können in folgenden Feldern angegeben werden:
Postleitzahlen können mit bis zu 17 Zeichen angegeben werden.
Künftig können 99 Unterlagen, Vorpapiere, Transportdokumente und sonstige Verweise – auch gemeinsam – angegeben werden. Ebenso werden 99 TARIC Zusatzcodes und UN-Gefahrgutnummern möglich.
In den Ausfuhranmeldungspositionen sind weiterhin bis zu 99 Packstückangaben möglich, in denen die Packstückanzahl jedoch von fünf auf acht Stellen erweitert wird.
Die Angabe, ob Waren in Containern befördert werden, wird in bestimmten Fällen optional. In diesen Fällen müssen die Daten mit der Nachricht „Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr“ nachgereicht werden. Bei der Ausfuhr im vereinfachten Verfahren (SDE) bleibt es eine Pflichtangabe. Außerdem ändern sich die Bedingungen für die Angaben zur Transportausrüstung, wo u. a. die Containernummern angegeben werden. Auch hier ergeben sich keine Änderungen bei SDE-Ausfuhr.
Die maximale Länge des Kennzeichens bzw. Namens von Beförderungsmitteln wird von 27 auf 35 Zeichen erhöht, und es dürfen künftig bis zu 999 Eisenbahnwaggons als Beförderungsmittel beim Abgang angegeben werden.
Geldbeträge, Roh- und Eigenmasse sowie Mengenangaben einheitlich 16 Vorkommastellen bekommen (mit Begrenzung in Einzelfällen).
Nicht-Unionswaren, verbrauchsteuerpflichtige Waren – Neue Bedingungen für die vorgezogene Ausgangsabfertigung
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0884/2025 vom 3. Dezember 2025 hat die Zollverwaltung den Wirtschaftsbeteiligten ein nationaler Übergangszeitraum eingeräumt. Eine Enddatum dieses Zeitraums wurde noch nicht veröffentlicht!
Die aktuellen Abläufe können beim Vorliegen eines durchgehenden Beförderungsvertrages beibehalten werden. Somit können verbrauchsteuerpflichtige Waren sowie Nicht-Unionswaren weiterhin vorgezogen zum Ausgangs abgefertigt werden.
Die Möglichkeit der vorgezogenen Ausgangsabfertigung im Luft-, See-, Post -und Bahnverkehr unter Nutzung des durchgehenden Beförderungsvertrages für verbrauchsteuerpflichtige Waren sowie für Nicht-Unionswaren entfällt .
In beiden Fällen kann die Nutzung des externen Versandverfahrens (T1) eine Alternative darstellen.
Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr
Am 14. Dezember 2025 endet ebenfalls die EU-weite Übergangsfrist in der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt der Datenaustausch der Zollämter staatenübergreifend elektronisch.
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0900/2026 weist die Zollverwaltung darauf hin, das schon heute die steuerlichen Daten in der Einfuhrzollanmeldung mit den vorliegenden Steuerdaten anderer Behörden (z. B. Statistisches Bundesamt) verglichen werden. Hier wird es zukünftig einen technischen Ableich geben. Daher wird empfohlen, schon jetzt auf die Datenqualität zu achten:
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0910/2026 weist die Zollverwaltung darauf hin, dass der Direktbeförderungsnachweis (7HHF) nicht mehr bei allen Ländern erforderlich ist. Zum Hintergrund: Für alle Länder aus dem Pan-Euro-Med-Raum ist die Notwendigkeit des Direktbeföderungs-nachweises seit 1. Januar 2026 entfallen. Eine Übersicht, bei welchem Präferenzland ein Nachweis erforderlich ist und bei welchem Land nicht finden Sie auf wup-online.
Advantage Customs / Einfuhranmeldung
Eine Differenzierung nach Land findet im Elektronischen Zolltarif und somit auch in ATLAS aktuell nicht statt! Somit bleibt die Funktionalität (automatische Zuordnung 7HHF) in Advantage Customs bestehen!
Bitte berücksichtigen Sie dabei Folgendes: Für die Fälle, in denen das IT-Verfahren ATLAS einen Direktbeförderungsnachweis
fordert, dieser aber rechtlich nicht mehr erforderlich ist, muss dieser hilfsweise bis auf Weiteres mit angemeldet werden. Sollte dieser tatsächlich nicht vorhanden sein, ist dies im Feld „Positionszusatz“ zu dokumentieren.
Der Zentrale Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen (ZELOS) ist für folgende Zollverfahren möglich: EAS, SumA, Freier Verkehr, Zolllager, aktive Veredelung und NEE. Die Verfahren Ausfuhr und Versand folgen zu einem späteren Zeitpunkt. Mit diesem Verfahren können Unterlagen seitens der Zollverwaltung angefordert, aber auch proaktiv übermittelt werden.
Die Nutzung von ZELOS ist aktuell freiwillig, Ein Zeitpunkt, ab dem ZELOS verpflichtend zu nutzen ist, wurde seitens der Zollverwaltung noch nicht bekannt gegeben.
dbh ist aktuell in der Abstimmung mit der Generalzolldirektion, damit Unternehmen während der Übergangsphase auch weiterhin bisherige Kommunikationswege nutzen können.
Die Zertifizierung des Verfahrens für Advantage Customs ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen. Die Bereitstellung erfolgt voraussichtlich in ersten Quartal 2026.
Bei spezifischen technischen Fragen finden Sie hier häufig wiederkehrende Fragestellungen.
Die aktuellen Schnittstellen-Beschreibungen mit einem dazugehörigen Handbuch sowie Beispieldateien und XSDs sind hier zu finden -> Beschreibungen
yyyy-MM-dd’T’HH:mm:ss“,z.B. ‚2014-06-09T17:15:04‘.
Anzugeben ist die Zeitzone zu der Ankunftszeit gem. IANA Standard (z.B. ‚Europe/Berlin‘ oder ‚Etc/UTC‘).
Die Codelisten stehen auf der Internetseite des Zolls zum Download zur Verfügung: ATLAS Internet-Versandanmeldung (Codelisten: Download) (internetzollanmeldung.de)
Die Codelisten stehen auf der Internetseite des Zolls zur Verfügung: https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/form/display.do?%24context=0D4282035CDBBEE001FF
Hierzu empfehlen wir eine Validierung der XML Datei gegenüber einer XSD Datei.
Eine Step-by-Step Anleitung hierzu finden Sie auch in unserem Handout „Test-Anbindung_fuer_Schnittstellen“.
Die Datenübertragung der XML-Dateien kann per sFTP als sichere Datenübertragung oder http-Request erfolgen. Grundsätzlich wird die Ablage und Abholung von Dateien AKTIV durch Sie als Kunden durchgeführt.
Nein, die Benutzer-Eigenschaften werden nicht weiterverwendet. Denn Authentifizierungsmöglichkeiten (OpenID Connect) verfolgen ausschließlich die Nutzung von Benutzerrollen- und gruppen.
Die LRN wird vom Versender vergeben und kommt mit der Entladeerlaubnis vom Zoll zurück. Sie kann also ebenfalls nicht als Identifizierungshilfe für das LVS dienen. Es wird zukünftig eine Sendungsnummer geben, die aber noch nicht in den Schnittstellenbeschreibungen vorhanden ist.
Nein, die Daten müssen in der Schnittstelle mitgegeben werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine automatische Ermittlung implementiert werden.
Nein, der Wert muss in der Schnittstelle mitgegeben werden.
Teilweise, der Code (Feld 1.9.8.1) muss in der Schnittstelle mitgegeben werden (siehe auch .Feld 1.2), die EORI und die Niederlassungsnummer werden dann bei der Abgabe aus dem Geschäftspartner-Stamm ermittelt.
Nein, der Wert muss in der Schnittstelle mitgegeben werden.
Die Sendungsnummer kann nur übermittelt werden, wenn diese auch im Datenimport angegeben worden ist. Die Erweiterung der entsprechenden Datenimport-Schnittstelle um das Feld „ConsignmentReferenceNumberAC“ folgt.
In Advantage Customs gibt es keinen Kompatibiitätsmodus der Schnittstellen für NCTS Beendigung und Versanderöffnung über den NCTS-Sendungsbearbeiter geben, sodass bereits vorhandene Schnittstellen für NCTS Beendigung und Versandanmeldung nicht für ATLAS 9.1 NCTS genutzt werden können.
Aktuell ist keine ‚Betriebliche ID‘ als separates Kennzeichen vorgesehen. Es wird in einer der nächsten Schnittstellen-Versionen ein Segment ‚Merkmale‘ zur Verfügung gestellt, die kundenindividuell genutzt werden können.
Es wird einen Kompatibilitätsmodus einiger dbh Standard XML Schnittstellen für AES geben. D.h. das bereits vorhandene Schnittstellen voraussichtlich auch Vorgänge für AES 3.0 in Advantage Customs erzeugen können. Aufgrund von neuen Datenfeldern ist gegebenenfalls eine manuelle Nachbearbeitung des Vorgangs notwendig. Dazu prüfen Sie bitte unbedingt, ob Sie eine der folgenden Schnittstellen verwenden.
Schnittstellen-Schlüssel
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