Der Wunsch den Wettbewerbsvorteil „präferenzbegünstigte Einfuhr“ an den Kunden weitergeben zu können ist groß. Aber in zahlreichen neueren Abkommen sind EUR.1 nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über eine Bewilligung/Registrierung verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.
Präferenznachweis für Südkorea und Singapur
In den Präferenzabkommen mit Singapur und Südkorea ist ausschließlich die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft vereinbart. Das setzt ab einem Warenwert über 6.000 Euro zwingend die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ voraus! Um die Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt zu erhalten, ist die Erstellung und Vorlage einer aktuellen Arbeits- und Organisationsanweisung erforderlich. Informationen zur Beantragung dieser Bewilligung finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung diesem Link
Präferenznachweis für Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich, Elfenbeinküste, Vietnam, Ghana und die ESA-Staaten
Voraussetzungen für den präferenzbegünstigten Export in die hier aufgeführten Länder ist die Beantragung des „Registrierten Ausführers“. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bewilligung des Hauptzollamtes, sondern nur um die Registrierung in einer Datenbank.
Der Antrag auf Registrierung als REX ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, sowie ausführliche Informationen zum Registrierten Ausführer erhalten Sie in einem Merkblatt der Zollverwaltung.