Die Bundesregierung hat sich auf die Einführung einer Steuer auf zuckergesüßte Getränke verständigt. Nach dem aktuellen Kabinettsbeschluss soll die neue Zuckergetränkesteuer zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Welche Getränke sind betroffen?
Die Steuer soll für zuckergesüßte Getränke wie Limonaden, Eistees, Energydrinks und Fruchtnektare gelten. Auch zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate zur Herstellung solcher Getränke werden einbezogen.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Zuckergehalt:
- 26 Cent je Liter bei mindestens 5 g Zucker pro 100 ml
- 32 Cent je Liter bei mindestens 8 g Zucker pro 100 ml
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
Von der Steuer ausgenommen sein sollen unter anderem:
- Reine Frucht- und Gemüsesäfte
- Ungesüßte Getränke
- Alkoholhaltige Getränke und deren alkoholfreie Alternativen
- Milch-, Hafer- und Reisgetränke sowie entsprechende Mischgetränke
Darüber hinaus sind Erleichterungen für kleinere Hersteller geplant. Unternehmen mit einer jährlichen Produktionsmenge von bis zu 70.000 Litern sollen von Sonderregelungen profitieren. Zusätzlich ist vorgesehen, Hersteller mit einer Jahresproduktion von weniger als einer Million Litern gezuckerter Getränke von der Steuer zu befreien. Diese Regelung steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Auswirkungen auf Steuer- und Logistikprozesse
Die Zuckergetränkesteuer wird voraussichtlich als sogenannte „nicht harmonisierte Verbrauchsteuer“ ausgestaltet. Damit reiht sie sich neben die Alkopopsteuer, Kaffeesteuer und die Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren ein.
Für betroffene Unternehmen besonders relevant: Eine Beförderung unter Steueraussetzung über das Excise Movement and Control System (EMCS) wird nach aktuellem Stand nicht möglich sein. Die Zuckergetränkesteuer ist derzeit nicht EMCS-relevant. Allerdings setzen sich Teile der Wirtschaft und verschiedene Verbände dafür ein, die Steuer perspektivisch in ATLAS-EMCS abzubilden. Ob diese Forderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.
Fazit
Mit der geplanten Einführung der Zuckergetränkesteuer kommen auf Hersteller und Vertreiber zuckergesüßter Getränke neue steuerliche Anforderungen zu. Auch wenn das Inkrafttreten erst für Juli 2027 vorgesehen ist, empfiehlt sich bereits jetzt eine frühzeitige Analyse der betroffenen Produkte, Prozesse, Produktstammdaten, Kalkulationen und steuerlichen Auswirkungen. Da zudem mögliche Anpassungen an Zoll- und Verbrauchsteuersystemen derzeit noch nicht abschließend geklärt sind und eine spätere Abbildung in ATLAS-EMCS von Teilen der Wirtschaft und verschiedenen Verbänden gefordert wird, sollten Unternehmen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und entsprechende Anforderungen frühzeitig in ihre langfristige Planung einbeziehen.
Dabei kann eine leistungsfähige Zoll- und Verbrauchsteuerlösung helfen, flexibel auf regulatorische Änderungen zu reagieren und neue Anforderungen effizient umzusetzen. Mit Advantage Customs lassen sich Zoll- und Verbrauchsteuerprozesse zentral steuern, gesetzliche Änderungen schneller abbilden und bestehende ATLAS-Prozesse zukunftssicher gestalten. So sind Unternehmen gut vorbereitet, unabhängig davon, wie die endgültige Ausgestaltung der Zuckergetränkesteuer und ihrer IT-gestützten Abwicklung ausfallen wird.
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Einführung der Zuckergetränkesteuer muss noch die parlamentarischen Beratungen durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden. Sollten sich im weiteren Verfahren Änderungen an den Regelungen, Steuersätzen oder Ausnahmen ergeben, werden wir diesen Artikel entsprechend aktualisieren. Wir verfolgen die Entwicklungen fortlaufend und halten Sie über relevante Änderungen auf dem Laufenden.