Ab 1. Mai 2026 ist das Präferenzabkommen mit den Mercosur-Staaten, Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, vorläufig anwendbar. Dies hat die EU-Kommission Mitte April bekanntgegeben. Mit dem Abkommen – veröffentlicht am 27. Februar 2026, werden schrittweise der Großteil aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut.
Voraussetzung für die zollfreie Ein- und Ausfuhr ist der Nachweis des präferenziellen Ursprungs der Ware. Die entsprechenden Be- und Verarbeitungsregeln finden Sie in der EU-Datenbank Access2Markets. In der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online wird dies voraussichtlich bis 1. Mai 2026 der Fall sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.
Informationen zur Bereitstellung der Be- und Verarbeitungsregeln in Advantage Compliance finden Sie in unserem Kundeninformationssystem (KIS).
Ursprungsnachweis ist die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen.
Für Waren für einen zollpräferenziellen Import in die EU ist vorgesehen, dass die EU für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Inkrafttreten auch ein „Ursprungszeugnis“ als Ursprungserklärung anerkennt, sofern daraus hervorgeht, dass die eingeführten Waren die Ursprungsregeln erfüllen. Dieser Zeitraum kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein entsprechendes finden Sie in der Bekanntmachung 2026/875 (Amtsblatt L vom 17. April 2026).
Im Rahmen der Verordnung werden für bestimmte Waren aus dem Mercosur beim Import in die EU Zollkontingente eröffnet, innerhalb derer Einfuhren zu reduzierten oder vollständig abgeschafften Zollsätzen möglich sind. Die Verwaltung dieser Kontingente erfolgt durch die Europäische Kommission nach den bestehenden Regeln des EU-Zollkodex, in der Praxis nach dem Windhundprinzip. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollvorteile ist, dass die Waren die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Ein Muster über Inanspruchnahme von Kontingenten findet sich in der Bekanntmachung 2026/874 (Amtsblatt L vom 17. April 2026). Die konkreten Regeln für die Anwendung dieser Zollkontingente sind in Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 (Amtsblatt L vom 21. April 2026) festgelegt.