Außenhandel global und nachhaltig denken

Bisher besteht die Hauptaufgabe der Zollabteilung eines Unternehmens in der schnellen und reibungslosen Abwicklung von Ein- und Ausfuhren unter Einhaltung der damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts. Ein wesentlicher Baustein hierbei ist die Nutzung vielfältiger Vereinfachungen und Bewilligungen. Zunehmend rücken aber die umfangreichen Vorschriften der Europäischen Union, welche die Nachhaltigkeit im Fokus haben, in den Vordergrund und spielen eine entscheidende Rolle bei Im- und Exporten.
Green Deal
Auch wenn das Thema „Green Deal“ nicht in der Zollabteilung angesiedelt ist, werden die Zollverantwortlichen des Unternehmens früher oder später in den Prozess eingebunden und um Daten und Unterstützung gebeten. Sie sind aber auch von den Informationen, die aus der Einhaltung der verschiedenen Gesetze resultieren, abhängig, um zukünftig Zollanmeldungen noch vollständig und rechtskonform abgeben zu können. Beispielsweise betrifft das die Referenznummer im Bereich der Entwaldungsverordnung oder die notwendige Unterlagencodierung zur Bagatellschwelle im Bereich CBAM. Wissensaufbau, interne Abstimmung und die konsequente Einhaltung von Nachhaltigkeitsvorschriften sind zwingend erforderlich, um zukünftig global handeln zu können. Abhängig von der Gesetzgebung betrifft dies unterschiedlichste Branchen und Zollprozesse und durchaus auch Lieferungen innerhalb der Europäischen Union.
CBAM
Ein wesentliches Thema ist aktuell der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Nach dem Inkrafttreten von CBAM zum 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025, startet am 1. Januar 2026 der Regelbetrieb. Alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe importieren, können Waren ab dem 1. Januar 2026 nur noch als CBAM-Anmelder in den freien Verkehr einführen. Hierzu ist von betroffenen Unternehmen spätestens bis zum 31. März 2026 ein entsprechender Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register im EU-Trader-Portal – nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister – zu stellen. Auch wenn die Entscheidung über den Zulassungsantrag ab 1. Januar 2026 noch nicht vorliegt, darf übergangsweise Ware in die EU importiert werden.
Ab 2026 werden die quartalsweisen Berichtspflichten durch jährliche abgelöst. Das heißt, bis zum 30. September 2027 ist die CBAM-Erklärung für das Kalenderjahr 2026 einzureichen. Die Nutzung von Standardwerten ist weiterhin zulässig!
Wichtige Änderungen ergeben sich durch die novellierte Verordnung (EU) 2023/956 vom 20. Oktober 2025. Diese Änderungen wurden im Februar 2025 durch das Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission angestoßen.
CERTEX
Daraus ergeben sich ab 1. Januar 2026 wichtige Anpassungen. Unter einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen im Jahr – der sogenannten Bagatellschwelle – sind Einführer nicht CBAM-pflichtig. Voraussichtlich ist für diese Waren in der Einfuhranmeldung eine entsprechende Unterlagencodierung anzugeben. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist unterhalb der Bagatellschwelle für den Import nicht erforderlich. Ausnahme bildet hier die indirekte Vertretung! Findet im laufenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Grenze statt, wird der Importeur seitens der Behörden aufgefordert, einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Die Einfuhr der Waren wird gestoppt und bis zur Zulassung können keine Waren in die EU eingeführt werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, wird seitens der Behörden CERTEX eingeführt. Ausgenommen von dieser Vereinfachung ist der Import von Strom und Wasserstoff. Dieser ist direkt CBAM-pflichtig. Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten wurde vom 1. Januar 2026 auf den 1. Februar 2027 verschoben.
Die Europäische Kommission geht davon aus, dass durch diese Bagatellgrenze circa 90 Prozent der bislang berichtspflichtigen Anmelder nicht mehr unter den Anwendungsbereich fallen, aber trotzdem 99 Prozent der Emissionen erfasst werden.
Entwaldungsverordnung
Weiterhin bleiben wird voraussichtlich auch der Anwendungsstart der Entwaldungsverordnung für mittlere und große Unternehmen am 30. Dezember 2025. Der aktuelle Vorschlag der EU-Kommission sieht ausschließlich eine Verschiebung des Anwendungsbeginns für kleine und Kleinstunternehmen auf Dezember 2026 vor. Der Vorschlag beinhaltet außerdem eine Verschiebung der Kontrollpflichten der zuständigen nationalen Behörden und die Einführung neuer Kategorien von „Downstream Operators“ und „micro and small primary operators“ mit einer entsprechenden Reduzierung von Pflichten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen ist die Abgabe der Sorgfaltserklärung nur vor Markteintritt erforderlich!
Also bleibt auch bei diesem Thema nur die Möglichkeit, sich auf die Einhaltung der Vorschriften vorzubereiten, die Entwicklungen auf EU-Ebene im Blick zu haben und auf mögliche rechtliche Anpassungen entsprechend zu reagieren.
Weitere Gesetze, wie das Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit oder der Circular Economy Plan folgen! Die Prüfung, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden, wird auch hier höchstwahrscheinlich in Zollprozessen abgebildet, wie z. B. durch Unterlagencodierungen. Daher ist der Aufbau interner Prozesse und Risikobewertungssysteme mit entsprechendem Know-how entscheidend, um weiterhin reibungslos weltweit im- und exportieren zu können.
Zunehmend rücken aber die umfangreichen Vorschriften der Europäischen Union, welche die Nachhaltigkeit im Fokus haben, in den Vordergrund und spielen eine entscheidende Rolle bei Im- und Exporten.
