FAQ: Fit werden in Sachen WUP

Viele Unternehmen lassen sich Lieferantenerklärungen als Präferenznachweis ausstellen, um Zollvergünstigungen nutzen zu können und sich somit einen Wettberwebsvorteil zu schaffen. Oft stehen am Anfang dieser Thematik einige Fragen im Raum, die wir Ihnen hier gerne beantworten.

Was ändert sich durch den Unionszollkodex

Am 01. Mai 2016 trat der Unionszollkodex in Kraft. Nicht nur bei der Zollabwicklung kam es zu Änderungen – auch im Themengebiet Lieferantenerklärungen, Warenursprung und Präferenzkalkulation gab es Neuerungen. Unter anderem hat sich der Zeitraum für die Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen verändert und die Ausstellung von Ersatz-Präferenznachweisen wurde erweitert. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zum Unionszollkodex zusammengestellt.

Präferenzen

Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (z. B. den EFTA-Staaten, den Balkan-Ländern, aber auch Mexiko, Chile, Südafrika, Südkorea) so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind.

Informationen zu den gültigen Präferenzabkommen und den jeweiligen Ursprungsregeln finden Sie auf der Zoll-Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Warum spare ich Zollabgaben durch Präferenzabkommen?

Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und einer ganzen Reihe von Drittländern und Handelszonen sorgen für erhebliche Zollvergünstigungen. Für Sie im Import. Aber auch als exportierendes Unternehmen können Sie Ihrem Kunden im Empfangsland sehr günstige Einfuhrkonditionen ermöglichen. Sehen Sie auch Beispielrechnung Einsparung durch Präferenznutzung dazu.

Allerdings ist der Aufwand hoch. Denn um in den Genuss dieser Vergünstigungen zu kommen, müssen Sie den Warenursprung für jeden gefertigten Artikel nachweisen. Angesichts von Umfang und Anzahl der Abkommen und der Tatsache, dass Sie für möglichst viele Artikel gültige Lieferantenerklärungenbenötigen, ist das keine einfache Aufgabe.

Welche Software eignet sich für Lieferantenerklärungen und Präferenzkalkulation?

Die Verwaltung von Lieferantenstammdaten sowie ein- und ausgehender Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen macht eine passende Software unbedingt erforderlich. So eine Software bieten wir Ihnen mit Advantage Compliance Präferenzmanagement an.

Gern beantworten wir Ihre Fragen zum Einsatz der Software in Ihrem Unternehmen. Bitte nutzen Sie das Formular rechts auf der Seite, um mit uns in Kontakt zu treten.

Warenursprung

Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Warenursprung"?

In der Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen und Unklarheiten beim Begriff des „Warenursprung“. Je nach Hintergrund wird zwischen den drei Arten des Ursprungs unterschieden:

FAQ: Fit werden in Sachen WUP 1

Was ist der präferenzielle Ursprung?

Die Europäische Union hat mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen ein- bzw. zweiseitige Präferenzabkommen geschlossen. Bei einseitigen Abkommen können präferenzielle Ursprungswaren zollvergünstigt oder zollfrei in die Europäische Union importiert werden. Bei zweiseitigen Abkommen ist auch der Import im jeweiligen Abkommensstaat z. B. der Schweiz zollvergünstigt bzw. zollfrei.

Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der im Abkommen warenbezogen festgelegten Be- und Verarbeitungsregeln. Nur wenn diese erfüllt sind, dürfen innerhalb der Europäischen Union Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung und beim Export in den jeweiligen Abkommensstaat EUR.1 /EUR-MED ausgestellt werden. Auch die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist erst dann erlaubt, wenn die jeweilige Regel erfüllt ist.

Die Anwendung dieser Abkommen ist freiwillig, ein zollseitiger Zwang besteht nicht.

Die Anwendung ist aber für viele Unternehmen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen notwendig, zumal die Zahl der geschlossenen Abkommen stetig steigt. Jedes Unternehmen sollte Aufwand und Nutzen dieses Themas genau analysieren und berücksichtigen, dass ein umfassendes Fachwissen notwendig ist.

Was ist der nicht-präferenzielle Ursprung?

Der nicht-präferenzielle Ursprung wird auch als „handelspolitischer Ursprung“ bezeichnet. Grundlage für die Ermittlung des nicht-präferenziellen Ursprungs ist der Unionszollkodex. Der Ursprung der Ware dort ist, wo die wesentliche Be- und Verarbeitung des Produktes stattgefunden hat. Und zwar in einem dazu eingerichteten Unternehmen und mit dem Ziel der Herstellung eines neuen Erzeugnisses oder dem Erreichen einer bedeutenden Herstellungsstufe.

Viele Länder verlangen beim Import von Waren aus handelspolitischen Gründen (Kontrolle von Warenströmen, Anti-Dumping-Maßnahmen) ein sogenanntes Ursprungszeugnis. Auch im Akkreditivgeschäft ist dieses Dokument häufig gefordert. Für die Ausstellung sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Auch die Bewertung, wo die wesentliche Be- und Verarbeitung des Produktes stattgefunden hat, erfolgt durch die jeweils zuständige IHK.

Was bedeutet "Made in Germany"?

Die Markierung von Waren mit “Made in Germany” dient dem Verbraucherschutz. Die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche bildet die Basis für die Ermittlung des Ursprungs. Somit gibt es keine Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Ursprungs. Eine Beurteilung erfolgt im Streitfall durch ein Gericht.

Lieferantenerklärung

Was ist eine Lieferantenerklärung und wozu dient sie?

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.

Pflicht zur Prüfung der Präferenznachweise
Beantragt der Exporteur einen Präferenznachweis, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Europäische Union und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren. Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EG be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren. Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungennach Artikel 61 bis 65 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Zollkodex der Union als Nachweise über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung sind die Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Zollkodex der Union. Die Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Da die Angabe der Verordnungsnummer nicht vorgeschrieben ist und sich der Wortlaut bei Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nicht ändert, kann man generell Lieferantenerklärungen ohne Angabe der Verordnungsnummer ausstellen.

Länderbezeichnungen in Lieferantenerklärungen
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. “EFTA” oder “MOEL” sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft. Da es keinen ISO-Ländercode für die EG gibt und manchmal eine Verwechslung mit Ägypten angenommen wird, sollte die EG entweder als “Europäische Gemeinschaft” ausgeschrieben oder beispielsweise mit EEC, CEE oder CE abgekürzt werden. Die Abkürzung EU wird ebenfalls akzeptiert genauso wie „Europäische Union“. Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, d.h. sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden. Langzeit-Lieferantenerklärungen können seit 1. Mai 2016 maximal 1 Jahr rückwirkend bezogen auf das Ausstellungsdatum ausgestellt werden.

Wozu dient eine Langzeitlieferantenerklärung?

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine “Langzeit-Lieferantenerklärung” ausstellen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Der Beginn des Gültigkeitszeitraumes hängt vom Ausstellungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung ab.

Merkblatt: So füllen Sie eine Lieferantenerklärung richtig aus

Weitere Informationen zum Thema Warenursprung und Präferenzen (WUP) sowie Ausfüllhinweise für die Lieferantenerklärung haben wir in folgendem Dokument für Sie zusammengestellt.

Download

Wo finde ich Vordrucke und Formulare für Lieferantenerklärungen?

Derzeit existieren keine einheitlichen Formblätter für Einzel-Lieferantenerklärungen oder Langzeit-Lieferantenerklärungen. Nach Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind deren Wortlaute für Warenlieferungen innerhalb der Gemeinschaft sowie für grenzüberschreitende Warenlieferungen definiert. Sie finden die Wortlaute auf der Zoll-Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.zoll.de)

Sie haben noch Fragen? Kein Problem!

Es sind noch Fragen offen geblieben? Kein Problem: Schicken Sie uns ihre Fragen support@dbh.de

Ihr Kontakt zu dbh

Sie haben Fragen?

Sie haben eine Frage? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.

Ihr Kontakt zum Vertrieb

Ihr Kontakt zum dbh Vertrieb
+49 421 30902-700 oder sales@dbh.de

Sie nutzen eines unserer Produkte und benötigen Unterstützung? Unser Support-Team berät Sie gerne.