EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die EU-Entwaldungsverordnung (EU VO 2023/1115) verpflichtet Unternehmen, sich stärker mit der Herkunft ihrer Rohstoffe und Erzeugnisse auseinanderzusetzen. Ziel der Verordnung ist es, Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu stoppen. Unternehmen, die betreffende Produkte in die EU importieren oder aus der EU exportieren, müssen sicherstellen, dass diese Rohstoffe aus „entwaldungsfreien“ Gebieten stammen und die relevanten Rechtsvorschriften des Herkunftslandes eingehalten wurden.

Am 4. Dezember 2025 haben der EU-Rat und Parlament eine vorläufige politische Einigung über die gezielte Überarbeitung der Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) erzielt. Ziel ist es, die Umsetzung zu vereinfachen und den Start zu verschieben, um Unternehmen und Behörden mehr Vorbereitungszeit zu geben.

Die Anwendung wird für alle Marktteilnehmer auf den 30. Dezember 2026 verschoben, mit einem zusätzlichen Puffer von sechs Monaten für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Juni 2027.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Nur der erste Inverkehrbringer muss die Erklärung abgeben; nachgelagerte Akteure speichern lediglich die Referenznummer.
  • Entlastung für Kleinstunternehmen: Einmalige vereinfachte Erklärung mit Identifikationsnummer.
  • Reduzierter Verwaltungsaufwand: Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen) werden ausgenommen.
  • IT-System im Fokus: Behörden müssen Störungen melden; Kommission prüft bis April 2026 weitere Vereinfachungen.

Die Einigung muss noch von Rat und Parlament formell bestätigt werden, bevor die Änderungen in Kraft treten und die aktuelle Entwaldungsverordnung ersetzen (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt).

 

Unternehmensgrößen – Einordnung in Anlehnung an Richtlinie 2013/34/EU

KleinstunternehmenKleinunternehmenMittelgroße Unternehmen
Durchschnittliche Mitarbeitendenzahl2050250
BilanzsummeEUR 450 Tsd.EUR 5 Mio.EUR 25 Mio
NettoumsatzerlösEUR 900 Tsd.EUR 10 Mio.EUR 50 Mio

Was bedeutet die EUDR für Unternehmen?

Unternehmen, die diese Rohstoffe in der EU Inverkehrbringen oder exportieren möchten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Entwaldungsfreiheit: Die Waren müssen nachweislich aus entwaldungsfreien Gebieten stammen
  • Rechtskonformität: Die Produkte müssen unter Einhaltung der nationalen Gesetze des Herkunftslandes hergestellt worden sein
  • Sorgfaltserklärung: Für alle betroffenen Produkte muss eine detaillierte Sorgfaltserklärung abgegeben werden

Betroffene Produkte

Die EU-Entwaldungsverordnung betrifft eine Reihe von Rohstoffen und Produkten, die regelmäßig zu Entwaldung oder Waldschädigung führen. Die Europäische Union behält sich hierbei das Recht vor, im Rahmen einer Folgenabschätzung die Liste der relevanten Erzeugnisse auch um weitere Waren zu erweitern. In Anhang I der Verordnung sind die betroffenen Warengruppen aufgeführt:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Wichtig: Diese Rohstoffe müssen aus Gebieten stammen, in denen seit 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat. Zudem muss nachgewiesen werden, dass sie gemäß der nationalen Gesetze des Erzeugerlandes produziert wurden.

Was Unternehmen nun beachten müssen

Die EUDR fordert Unternehmen zu umfassenden Sorgfaltspflichten auf, die gut dokumentiert und nachweisbar sein müssen. Diese Pflichten umfassen nachstehende – und aufgrund der Fülle nicht abschließend dargestellten – Punkte:

Informationsanforderungen (Artikel 9):

Unternehmen müssen umfangreiche Informationen über die Herkunft ihrer Rohstoffe sammeln, darunter:

  • Beschreibung des Produkts und der verwendeten Rohstoffe
  • Geolokalisierung der Anbauflächen
  • Nachweise, dass das Produkt aus entwaldungsfreien Gebieten stammt
  • Belege, dass alle relevanten nationalen Vorschriften eingehalten wurden
Risikobewertung (Artikel 10):

Vor dem Inverkehrbringen müssen Unternehmen das Risiko einer Entwaldung oder Waldschädigung für jedes Produkt bewerten. Hierbei sind Faktoren wie die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern sowie mögliche Korruptions- und Menschenrechtsprobleme zu berücksichtigen.

Risikominderung (Artikel 11):

Wenn das Risiko einer Entwaldung oder Rechtsverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, z. B. durch Audits oder zusätzliche Prüfungen.

EU-Informationssystem – Abgabe der Sorgfaltserklärung

Unternehmen müssen sich im EU-Informationssystem registrieren und dort ihre Sorgfaltserklärungen einreichen. Alle Informationen, die in einer Sorgfaltserklärung angegeben werden müssen, sind im Anhang II der Verordnung zu finden. Auch, wenn ein Unternehmen bereits aufgrund eines anderen Sachverhaltes registriert ist, ist eine zusätzliche Registrierung notwendig!

Marktteilnehmer oder Händler können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Erklärung in ihrem Namen abzugeben. Die Verantwortung für die Konformität der Produkte bleibt jedoch beim Marktteilnehmer oder Händler. Der Bevollmächtigte muss in der EU niedergelassen sein und schriftlich beauftragt werden.

Jede Erklärung erhält eine Referenznummer, die das Produkt durch die Lieferkette begleitet, wodurch für Kunden eine erhöhte Transparenz folgen soll.

Wie häufig muss eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden? 

  • Eine Sorgfaltserklärung kann für mehrere physische Chargen / Lieferungen gelten. Sobald die Menge der unter die Sorgfaltserklärung fallenden Erzeugnisse vollständig in Verkehr gebracht oder ausgeführt wurde, muss für zusätzliche Mengen desselben Marktteilnehmers eine neue Erklärung vorgelegt werden. 
  • Gemäß Art. 12 Abs. 2 der EUDR überprüfen die Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung einmal im Jahr. Daher sollte eine Sorgfaltserklärung keine Lieferungen / Chargen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab dem Tag der Übermittlung der Erklärung umfassen.  
  • Bei relevanten Erzeugnissen, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, muss den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck gibt die Person, welche die Zollanmeldung abgibt, gemäß Art. 26 EUDR in der Zollanmeldung für das betreffende Erzeugnis die Referenznummer der Sorgfaltserklärung mit einer entsprechenden Unterlagencodierung an. Eine Übersicht der TARIC-Codierungen finden Sie hier: EUDR_TARIC-Daten . 
  • Die Generalzolldirektion hat eine entsprechende Präsentation zur Umsetzung der EUDR in Zollanmeldungen veröffentlicht. Diese finden Sie: WebSeminar_EUDR_Zoll.
  • Wenn eine Sorgfaltserklärung für mehrere Lieferungen / Chargen gilt, kann in mehreren Zollanmeldungen dieselbe Referenznummer der Sorgfaltserklärung verwendet werden. 

      Angabe in Advantage Customs 

      EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Was Unternehmen jetzt wissen müssen 1

      Die zuständigen Behörden haben über das System Zugang zu den Erklärungen. Hier geht es zur Registrierung.

      Was passiert bei Verstößen?

      Unternehmen, die die Anforderungen der EUDR nicht einhalten, müssen mit schweren Sanktionen rechnen, darunter Bußgelder von bis zu 4% des Jahresumsatzes und öffentliche Rückrufe, Spenden oder das Verwerten von betreffenden Produkten.

      Benchmarking-System Länder

      Die EU hat ein System zur Risikoeinschätzung von Drittländern. Länder und Regionen sollen darin in drei Risikokategorien (hoch, mittel, niedrig) eingeteilt werden, entwickelt. Dieses System soll Unternehmen helfen, Risiken besser einzuschätzen. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen (Sorgfaltserklärungen usw.), aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung). Hier finden Sie das Benchmarking-System.

      Zuständigkeit in Deutschland

      Zuständig in Deutschland ist das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Das BLE stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zur Verfügung. Dort besteht auch die Möglichkeit zum Abonnieren eines Newsletters.

      Informationen erhalten Sie außerdem in den FAQ und Leitlinien der EU-Kommission: Regulation on Deforestation-free products – European Commission.

      Die deutsche Version der Leitlinien sowie der FAQ finden Sie ebenfalls auf der Website des BLE.