Freihandelsabkommen richtig nutzen

Welche Handelsabkommen eröffnen echte Exportvorteile und wie werden sie in der Praxis korrekt genutzt?

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In Zeiten immer weiterwachsender geopolitischer Herausforderungen spielen zwischenstaatliche Freihandelsabkommen eine immer größere Rolle für Unternehmen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Denn der Nachweis über den präferenziellen europäischen Ursprung ermöglicht dem Käufer, im Empfangsland eine Zollvergünstigung oder sogar Zollfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Dieser Artikel erläutert die aktuellen Entwicklungen, zeigt aber auch die damit verbundenen „neuen“ Herausforderungen auf.

Freihandelsabkommen, sog. Präferenzabkommen, sind das Mittel der Europäischen Union (EU), um der heimischen Wirtschaft Handelsvorteile im Export zu ermöglichen. Aber auch beim Import in die EU spielen diese eine nicht zu vernachlässigende Rolle.

Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln (Be- und Verarbeitungsregeln) erfüllen, die in dem jeweiligen Präferenzabkommen festgelegt sind. Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs ist eine freiwillige – aber die wesentliche – Leistung des Exporteurs bzw. Lieferanten gegenüber dem Importeur / Empfänger.

Präferenzkalkulation

Immer dann, wenn es nicht um Handelsware geht, bei der die Verwaltung einund ausgehender Lieferantenerklärungen (LEen) im Fokus steht, ist eine Präferenzkalkulation durchzuführen.

Zollverantwortliche, die sich schon lange mit der Nutzung von präferenziellen Vorteilen befassen, konnten früher immer davon ausgehen, dass bei Abschluss eines neuen Abkommens dieses „einfach“ mit genutzt werden kann, sowohl in der Präferenzkalkulation als auch bei der Ausstellung von präferenziellen LEen und Ursprungsnachweisen für den Export der Ware.

Dies ist seit einigen Jahren nicht mehr der Fall. Die vereinbarten Abkommensinhalte unterscheiden sich durchaus und sind daher einzeln zu prüfen. Dies stellt in der täglichen Praxis einen erheblichen Mehraufwand dar, da mehrere Kalkulationen für einen Artikel durchgeführt werden müssen.

Insbesondere bei der Wertklausel ist ein Kalkulationsschema zu erstellen. Hierfür können z. B. die üblichen Office-Programme genutzt werden. Bei regelmäßig notwendigen Kalkulationen und/oder einer großen Stückliste mit wechselnden Preisen macht der Einsatz einer speziellen Präferenzsoftware allerdings Sinn, um effektiv und insbesondere rechtskonform arbeiten zu können.

Da sich die Abkommensinhalte unterscheiden können, müssen sie einzeln geprüft und ggf. mehrere Kalkulationen für einen Artikel durchgeführt werden.

Corinna Tamminga

Beraterin Zoll und Außenhandel, dbh Logistics IT AG

Pan-Euro-Med-Zone

Ein gutes Beispiel ist die PEM-Zone. Die Einführung der „transitional rules“, welche parallel zu den alten bilateralen Abkommen für alle Länder der Pan-Euro-Med- Zone seit dem Jahr 2021 genutzt werden durften, hat die Prüfung nicht einfacher gemacht.

Seit dem 01.01.2026 gilt für alle Länder, welche das neue „revidierte“ regionale Übereinkommen unterschrieben haben, ausschließlich diese Rechtsgrundlage zu nutzen. Mit einigen Ländern des PEMRaums sind aber weiterhin die jeweiligen bilateralen Ursprungsprotokolle der betroffenen Abkommen zu nutzen, da das Unterschreiben der neuen Rechtsgrundlage bis zum 31. Dezember 2025 unwahrscheinlich ist.

Für Unternehmen, welche ausschließlich bilateral unterwegs sind, stellt dies kein Problem dar. Aber Firmen, die so aufgestellt sind, dass sie auch die diagonale Kumulierung anwenden, haben einen erheblichen Mehraufwand.

Die „revised rules“ bieten durchaus Vorteile, da sie in vielen Fällen leichter zu erfüllen sind als die bisherigen alten Regeln. Zu berücksichtigen ist aber, dass insbesondere bei der Ausstellung von LEen auch noch die zugrunde liegenden Beund Verarbeitungsregeln anderer Abkommensänder zu betrachten sind, wenn eine Erklärung für den kompletten Länderkreis ausgestellt werden soll.

Das heißt, wenn Waren präferenzbegünstigt nach Ägypten und Südkorea geliefert werden sollen, ist die Präferenzberechtigung abkommensbezogen zu prüfen, eine Übertragung ist nicht möglich.

Das Ergebnis einer Präferenzkalkulation kann somit sein, dass der präferenzielle Ursprung für alle geprüften Länder erfüllt wird oder auch nur für einen Teil der Länder. Abhängig davon ist, ob der vergünstigte Zollsatz vom Kunden im Import genutzt werden kann oder nicht. An dieser Stelle ist dann zu klären, ob z. B. der Einkauf eines bestimmten Vorprodukts in ein EU-Land verlagert werden kann.

Neben der differenzierten Betrachtung nach Empfangsland der Ware ist auch zu berücksichtigen, dass je statistischer Warennummer (4-Steller) unterschiedliche Regeln zu beachten sind.

Positionswechsel: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

Verglichen werden die ersten vier Stellen der statistischen Warennummer der eingesetzten Vormaterialien ohne europäischen Ursprung mit der Position (Warennummer) des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel liegt vor, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den Ursprung besitzen – präferenzielle Lieferantenerklärung liegt vor – benötigen keinen Positionswechsel.

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Wertklausel

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Hier wird dem Nettoverkaufspreis (Ab- Werk-Preis) der Wert aller eingesetzten Vormaterialien gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige LE vorliegt, gehört somit nicht dazu. Zu berücksichtigen ist, dass der präferenzielle Ursprung sowohl von veränderten Einkaufspreisen für Vormaterialien als auch durch einen geänderten Verkaufspreis stark beeinflusst wird und jeweils eine neue Kalkulation erforderlich machen kann.

Im Rahmen der „revised rules“ ist es im Gegensatz zu den bisher gültigen Regeln häufig möglich, den Positionswechsel zu nutzen, der in der Praxis durchaus zu einer Reduzierung des Arbeitsaufwands führen kann.

Der präferenzielle Ursprung wird sowohl von veränderten Einkaufspreisen für Vormaterialien als auch durch einen geänderten Verkaufspreis beeinflusst und kann eine neue Kalkulation erforderlich machen.

Corinna Tamminga

Beraterin Zoll und Außenhandel, dbh Logistics IT AG

Welcher Nachweis für welches Land?

Mit der Bewilligung als „Ermächtigter Ausführer“ dürfen Unternehmen generell eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben, die eigentlich notwendige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt. Hinzu kommt, dass die Ausstellung natürlich unabhängig von den Öffnungszeiten des Zollamts möglich ist, insbesondere dann, wenn außerdem das vereinfachte Anmeldeverfahren für die Ausfuhr bewilligt wurde.

Grundlage für die Beantragung dieser Bewilligung ist die Erstellung einer Arbeits- und Organisationsanweisung. Hiermit soll die innerbetriebliche Organisation dokumentiert werden, die Ursprungseigenschaft der Waren muss zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden können.

Wesentlicher Bestandteil ist auch zu erläutern, wie die innerbetriebliche Kommunikation sichergestellt wird, denn die Nutzung von Präferenzen zieht sich wie ein roter Faden durch Unternehmen, vom „Anfordern“ der Lieferantenerklärungen zum Jahreswechsel im Einkauf, bis zur Zusicherung des präferenziellen Ursprungs durch den Vertriebsaußendienst.

Registrierter Ausführer

Nicht nur die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Abkommen unterscheidet sich durchaus, auch die geforderten Ursprungsnachweise.

So wurde in einer Vielzahl der neueren Abkommen wie z. B. mit Kanada oder Neuseeland der Registrierte Ausführer (REX) vereinbart. Wesentlicher Aspekt hierbei ist, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aber auch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) und somit die Ursprungserklärung auf der Rechnung hierbei keine Rolle spielen, sondern die Registrierung als REX zwingend ist. Auf die Handelsrechnung gehört somit die Erklärung zum Ursprung, welche je Abkommen zu betrachten ist, da es textliche Unterschiede gibt.

Unternehmen, die das Präferenzabkommen mit Südkorea nutzen möchten, müssen zwingend den Ermächtigten Ausführer beantragen, da im Abkommen mit Südkorea die EUR.1 nicht vorgesehen ist.

Fachwissen vorhanden?

Daraus ergibt sich, dass entsprechendes Fachwissen bei den zuständigen Mitarbeitern vorhanden sein muss. Auch regelmäßige Weiterbildungen sind unerlässlich. Genauso ist es notwendig, immer den Überblick über die regelmäßigen Änderungen in diesem Bereich zu behalten, um rechtskonform Präferenzen zu nutzen.

Eine Hilfestellung ist die Access2Markets. Die Datenbank der EU gibt Auskunft über die Zollsätze im jeweiligen Empfangsland. Auf einen Blick ist zu erkennen, ob für das jeweilige Produkt überhaupt ein Präferenzzollsatz gewährt wird und wie hoch/gering die Differenz zum Regelzollsatz ist.

An dieser Stelle besteht also die Möglichkeit, genau festzulegen, für welche Artikel/Empfangsländer Präferenzdokumente ausgestellt werden sollen und bei welchen Geschäften die Ausstellung nicht notwendig oder der Aufwand nicht gerechtfertigt ist.

Identität von Vorprodukten

In der Praxis häufig aufwendig ist die physisch getrennte Lagerung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft. Damit soll sichergestellt werden, dass jederzeit klar erkennbar ist, aus welchen Vormaterialien ein Erzeugnis hergestellt worden ist. Eine mögliche Vereinfachung bietet hier die Bewilligung „buchmäßige Trennung“.

Zukünftige Präferenzabkommen

Nach neunjährigen Verhandlungen haben die EU und Indonesien ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (CEPA) geschlossen.

Im nächsten Schritt werden die Abkommenstexte des Europäischen Rates zur Unterschrift vorgelegt. Im Anschluss findet die Unterzeichnung durch die EU und Indonesien statt. Sobald das EU-Parlament zugestimmt und die Ratifizierung durch Indonesien stattgefunden hat, kann das Abkommen in Kraft treten. Die Umsetzung ist für das Jahr 2027 geplant.

Der Automobilsektor und die Landwirtschaft sind Branchen, die vom zollvergünstigten Marktzugang profitieren. Der Nachweis über die Einhaltung der vereinbarten Ursprungsregel wird höchstwahrscheinlich über den Registrierten Ausführer erfolgen.

In politischer Abstimmung ist aktuell auch das Abkommen mit den Mercosur- Staaten: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Am Bruttoinlandsprodukt gemessen ist Mercosur die fünftgrößte Wirtschaftsregion und somit ein wichtiger Handelspartner der EU. 90 Prozent aller anfallenden Zölle auf EU-Waren werden mit dem Abkommen schrittweise abgebaut. Für den zollvergünstigten Export werden u. a. Waren aus den Branchen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie und Automobil berücksichtigt.

Die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten wird voraussichtlich als Ursprungsnachweis dienen. Ab einem Warenwert über 6.000 Euro für eine Sendung ist der Registrierte Ausführer (REX) zwingend. Ab Inkrafttreten bzw. vorläufiger Anwendbarkeit des Abkommens können die Mercosur-Staaten auf LEen genannt werden. Dies wird voraussichtlich 2026 oder 2027 der Fall sein.

Wesentlich bei neuen Freihandelsabkommen ist es, zu prüfen, ob sich für den eigenen Artikelkreis Zollvergünstigungen bzw. Zollfreiheiten ergeben. Aber insbesondere auch, ob die einzuhaltenden Vorschriften von den bisher genutzten abweichen und ob die Erfüllung möglich ist. Nur dann kann, unter Einhaltung des gültigen Erklärungstextes, die Präferenz genutzt werden.

Lieferantenerklärungen – vorgesehene Änderungen

Auch im Blick zu behalten ist der geplante Entwurf (Annex 22-15), der einige Änderungen beim wesentlichen Baustein des Präferenzrechts – der LE – vorsieht. Geplant ist, dass die LE zukünftig aus Datenelementen bestehen soll, die zwischen Lieferanten und Kunden übermittelt werden. Nicht nur technisch, sondern auch fachlich sieht der Entwurf einige Anpassungen vor, z. B. die Notwendigkeit einer Registriernummer (EORI-Nummer oder Steuernummer) oder die Möglichkeit der indirekten Vertretung bei der Nutzung von LEen.

Anpassungen sind auch bei den Verfahrenserleichterungen und beim INF4-Verfahren vorgesehen.

Fazit

Die Nutzung von Präferenzabkommen ist für Unternehmen zu einem echten Wettbewerbsvorteil geworden. Nicht zu unterschätzen ist aber der Kosten- und Zeitaufwand, um dieses Thema zu bewältigen. Daher sollte im Unternehmen eine strategische Prüfung zur Relevanz dieses Themas vorgenommen werden. Ist die Anwendung von Präferenzen gewünscht/ erforderlich, sind die Abläufe entsprechend zu organisieren, um insbesondere rechtliche Fehler zu vermeiden.

Diesen Fachbeitrag finden Sie auch in der ZOLL:EXPORT 02/26.