System der CO2-Grenzausgleichsabgabe beim Import bestimmter Warengruppen

CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism

Der EU Green Deal sieht vor, die Emissionen bis 2030 massiv zu senken und bis 2050 klimaneutral zu werden. Eine wichtige Maßnahme zur Zielerreichung ist die Initiative zur CO2-Grenzausgleichsabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM).

EU-Unternehmen, die emissionsintensive Waren (Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form) in die EU importieren, sollen CBAM-Zertifikate kaufen, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits ein CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. CBAM soll so sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Gleichzeitig sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können

CBAM wird gemäß CBAM-Durchführungsverordnung (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 15. September 2023) eine stufenweise Einführung vor.

Am 1. Januar 2026 startet die Regelphase:

  • CBAM-relevante Waren können nur noch als CBAM-Anmelder in den freien Verkehr überführt werden.
  • Hierzu ist von betroffenen Unternehmen spätestens bis zum 31. März 2026 ein entsprechender Antrag auf Zulassung über das CBAM-Register im EU-Trader-Portal  (Zugang: Zoll-Portal | Anmeldung und Registrierung) – nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister – zu stellen.
  • Auch wenn die Entscheidung über den Zulassungsantrag ab 1. Januar 2026 noch nicht vorliegt, darf übergangsweise Ware in die EU importiert werden.

Daten in der Einfuhranmeldung

Ab 1. Januar 2026 werden Unterlagencodierungen für CBAM-relevante Waren in der Einfuhranmeldung Pflicht:

  • Unter einem Gesamtgewicht von 50 Tonnen im Jahr – der sogenannten Bagatellschwelle – sind Einführer nicht CBAM-pflichtig.
  • Für diese Waren in der Einfuhranmeldung eine entsprechende Unterlagencodierung anzugeben.
  • Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist unterhalb der Bagatellschwelle für den Import nicht erforderlich.
  • Ausnahme bildet hier die indirekte Vertretung! Bei der indirekten Vertretung übernimmt der Vertreter die Haftung. Daher sollte die indirekte Vertretung nur genutzt werden, wenn der Einführer nicht in der EU ansässig ist und somit auch keine EORI-Nr. besitzt! Die Abgabe einer CBAM-Meldung als direkter Vertreter (klassische Importabwicklung eines Dienstleisters) ist nicht zulässig!
  • Findet im laufenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Grenze statt, wird der Importeur seitens der Behörden aufgefordert einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Die Einfuhr der Waren wird gestoppt und bis zur Zulassung können keine Waren in die EU eingeführt werden. Um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, wird seitens der Behörden CERTEX eingeführt.

Am 1. Dezember 2025 hat die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0881/2025 die ab 1. Januar 2026 gültigen TARIC-Codierungen veröffentlicht.

Hier die wesentlichen Codierungen:

Y128CBAM-Kontonummer

Beispiel: CBAM-DE-2025-CCC84569669938

Einfuhranmeldung: Einzutragen auf Warenpositionsebene im Bereich Unterlagen/Nr.

Y137Einfuhr von unter 50 Tonnen im JahrEigenmasse aller CBAM-relevanter Waren
Y238Laufendes Antragsverfahren

Neben der manuellen Eingabe in Advantage Customs besteht die Möglichkeit, die notwendigen Unterlagencodierungen in der Standardschnittstelle mitzugeben, die Anlage von Benutzerdefinierten Aktionen. Unser EZT-Assistent zeigt Ihnen an, wenn eine Ware cbam-relevant ist.

 

Wie die EU CBAM erklärt

Quelle: taxation-custom.ec.europa.eu

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Wer seine Importabwicklung mit der dbh Zollsoftware Advantage Customs macht, kann schon jetzt alle zollrelevanten Daten aus dem System extrahieren und in Excel auswerten.

So können für den CBAM-Report alle vorhandenen Informationen einer Einfuhrsendung passend konfiguriert und aufbereitet werden.

Welche Warenkreise sind betroffen?

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das bedeutet aktuell (die Liste soll ab 2026 ausgeweitet werden):

  • Eisen und Stahl Kapitel 72:
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73:
    Positionen 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326.
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76:
    7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind  7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200
  • Wasserstoff 2804 1000
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 25231000, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Ammoniak 2814
  • Kaliumnitrat 2834 21 00
  • Düngemittel 28080000, 3102 und 3105

WICHTIG: 
Ist die beim Import verwendete Warennummer / Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung nicht genannt, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist. Dies ist zum Beispiel relativ häufig der Fall bei Schrauben.

    Welche Ausnahmen gelten ab
    1. Januar 2026?

    • Jährliche Bagatellgrenze von 50 Tonnen importierter CBAM-Waren (Eigenmasse Einfuhranmeldung)
    • Waren für den persönlichen Gebrauch.
    • Waren mit den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten: aktuell Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
    • Im Rahmen von militärischen Aktivitäten zu befördernde Waren

    CBAM erfasst ausschließlich Anmeldungen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr und – um Umgehungen zu vermeiden – auch das Verfahren der aktiven Veredelung. Für Rückwaren ist im CBAM-Bericht für die gesamten grauen Emissionen „null“anzugeben.

    Emissionsberechnung

    Die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, und die im Herkunftsland gezahlten CO2-Preise sind zu melden.

    Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich, die seit 1. August 2024 erforderlich sind. Als Hilfestellung hat die EU-Kommission Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette vorbereitet. Seit 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode.

    Ab 1. Januar 2026 gilt: In der jährlichen CBAM-Erklärung, die erstmals bis 30.09.2027 für den Berichtszeitraum 2026 abgegeben werden muss, können von der Europäischen Kommission bereitgestellte Standardwerte verwendet werden.

    Neues Thema für Einführer und Zollanmelder: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM 1

    Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben

    Implementierungsphase ab 2026

    Zum 01.01.2026 findet CBAM vollumfängliche Anwendung.
    Verbunden damit sind folgende Verpflichtungen:
    • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
    • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
    • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind. Der notwendige Erwerb von kostenpflichtigen Zertifikaten wurde auf den 1. Februar 2027 verschoben.
    • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 30.09. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
    • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).

     

    Hilfestellung der EU für Unternehmen

    Zur Unterstützung bei der praktischen Umsetzung hat die Kommission Merkblätter allgemeiner Art als jeweils auch für die unterschiedlichen Warengruppen veröffentlicht. Die EU-Kommission stellt außerdem Aufzeichnungen ihrer Webinare zur Verfügung, die sich mit allgemeinen Merkmalen des CBAM sowie den Besonderheiten jedes Sektors befassen. Darüber hinaus stehen jeweils E-Learning Kurse bereit.

    Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um CBAM beantwortet die EU in ihren FAQ.

    Für die Abstimmung mit Ihren Lieferanten stehen Informationen und eine Vorlage bereit:

    Hilfestellung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für Unternehmen

    Wir stellen Informationen zu Wissensthemen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammen. dbh übernimmt jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen, Inhalte, sowie externen Links zu Informationen Dritter.