System der CO2-Grenzausgleichsabgabe beim Import bestimmter Warengruppen

CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism

Der EU Green Deal sieht vor, die Emissionen bis 2030 massiv zu senken und bis 2050 klimaneutral zu werden. Eine wichtige Maßnahme zur Zielerreichung ist die Initiative zur CO2-Grenzausgleichsabgabe (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM).

EU-Unternehmen, die emissionsintensive Waren (Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form) in die EU importieren, sollen CBAM-Zertifikate kaufen, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits ein CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. CBAM soll so sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Gleichzeitig sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können

CBAM wird gemäß CBAM-Durchführungsverordnung (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 15. September 2023) eine stufenweise Einführung vor:

Neues Thema für Einführer und Zollanmelder: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe CBAM 1

Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben

Angaben im Rahmen der Zollanmeldung sind im Übergangszeitraum nicht erforderlich. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. 

Bei der indirekten Vertretung übernimmt der Vertreter die Haftung. Daher sollte die indirekte Vertretung nur genutzt werden,
wenn der Einführer nicht in der EU ansässig ist und somit auch keine EORI-Nr. besitzt!

Die Abgabe einer CBAM-Meldung als direkter Vertreter (klassische Importabwicklung eines Dienstleisters) ist nicht zulässig!

Wir fassen für Sie die aktuell vorliegenden Informationen zusammen und halten Sie auf dem laufenden. Denn vieles ist noch unklar oder noch nicht verfügbar.

Wie die EU CBAM erklärt

Quelle: taxation-custom.ec.europa.eu

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Wer seine Importabwicklung mit der dbh Zollsoftware Advantage Customs macht, kann schon jetzt alle zollrelevanten Daten aus dem System extrahieren und in Excel auswerten.

So können für den CBAM-Report alle vorhandenen Informationen einer Einfuhrsendung passend konfiguriert und aufbereitet werden.

Welche Warenkreise sind betroffen?

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das bedeutet aktuell (die Liste soll ab 2026 ausgeweitet werden):

  • Eisen und Stahl Kapitel 72:
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73:
    Positionen 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326.
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76:
    7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind  7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200
  • Wasserstoff 2804 1000
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 25231000, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Ammoniak 2814
  • Kaliumnitrat 2834 21 00
  • Düngemittel 28080000, 3102 und 3105

WICHTIG: 
Ist die beim Import verwendete Warennummer / Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung nicht genannt, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist. Dies ist zum Beispiel relativ häufig der Fall bei Schrauben.

    Welche Ausnahmen gibt es?

    • Kleinsendungen, die zwar im Anhang erfasst sind, deren Gesamtwert pro Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt.
    • Waren für den persönlichen Gebrauch.
    • Waren mit den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten: aktuell Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island
    • Waren mit Ursprung in der EU, die EU zurückkommen (Rückwaren)

    CBAM erfasst ausschließlich Anmeldungen zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr und – um Umgehungen zu vermeiden – auch das Verfahren der aktiven Veredelung.

    Phasen der Einführung von CBAM

    Vollständig zur Anwendung komm die CO2 Grenzausgleichsabgabe ab 2026.
    Der Übergangszeitraum ab dem 01.10.2023 soll dazu dienen, Daten und Erfahrungen zu sammeln und die endgültige Methodik noch nachzujustieren. Finanzielle Ausgleichszahlungen müssen nicht geleistet werden. 

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    Übergangsphase 2023-2025

    In der Übergangsphase müssen noch keine kostenpflichtigen Zertifikate erworben werden. Angaben im Rahmen der Zollanmeldung sind im Übergangszeitraum nicht erforderlich.

    Seit Januar 2024 hat die Zollbehörde aber ihre Hinweispflicht bei der Einfuhr von CBAM-Waren umgesetzt: Im EZT-online ist bei den von der CBAM-VO umfassten Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

    Spätestens einen Monat nach Quartalsende muss allerdings ein CBAM-Bericht abgegeben werden. Für das 4. Quartal 2023 kann noch bis 31. März 2024 ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist über das CBAM-Portal gestellt werden. Spätester Zeitpunkt für die Abgabe wäre damit Ende April.

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    Verantwortlich ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.

    Das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) wurde inzwischen freigeschaltet. Der Zugang soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Am 29.12.2023 wurde nun auch in Deutschland endlich eine nationale Behörde benannt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Bundesumweltamt informiert auf ihrer Webseite DEHSt-Grenzausgleich CBAM entsprechend. Erläuterungen zum Zugangsportal gibt die Deutsche Emissionshandelsstelle auf ihrer Internetseite Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer

    Im Rahmen des Berichts sind die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, und die im Herkunftsland gezahlten CO2-Preise zu melden. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Als Hilfestellung hat die EU-Kommission Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.

    Für die Übergangsphase sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Hierfür hat die EU-Kommission am 22.12.2023 hier entsprechende Standardwerte veröffentlicht. Die Standardwerte sind nach Produktgruppen sortiert. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen weltweiten Durchschnitt dar, gewichtet nach Produktionsmengen. 

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    Quelle: IHK Bodensee-Oberschwaben

    Implementierungsphase ab 2026

    Zum 01.01.2026 soll CBAM vollumfängliche Anwendung finden und es müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.
    Verbunden damit sind folgende Verpflichtungen:
    • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
    • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
    • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
    • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
    • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
    Die genauen Anforderungen und Prozesse bzw. auch IT-Grundlagen stehen noch nicht fest.

    Wie können Sie sich jetzt vorbereiten?

    • Prüfen, ob Sie wirklich betroffen sind!
      CBAM ist dann ein Thema für Sie, wenn
      • Sie eine der im Anhang I der EU-Verordnung genannten Warennummern aus Staaten außerhalb der EU importieren
      • es keine Rückware aus der EU ist
      • die Waren keinen Ursprung in der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der EU haben.
        Hierfür müssen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung Ihrer betroffenen Warennummern kennen.
    • Legen Sie fest, wer im Unternehmen für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten zuständig ist.
    • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der betroffenen Waren kennen.
    • Nutzen Sie die Informationen und e-Learning-Angebote der EU-Kommission, um sich in das Thema einzuarbeiten.
      Viele Handelskammern bieten aktuell ebenfalls Informationsseminare rund um CBAM an (Terminübersicht).
      Auch dbh wird am 17.01.2024 ein Informationswebinar bieten. 
    • Stellen Sie die Importe nach Ursprungsland – und sofern bekannt – nach Produktionsstätte zusammen. Setzen Sie sich mit Ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen in Verbindung. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich vermutlich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Falls keine Werte vorliegen oder der Aufwand unüberschaubar ist, können zumindest im Übergangszeitraum Standardwerte verwendet werden. 

    Hilfestellung der EU für Unternehmen

    Zur Unterstützung bei der praktischen Umsetzung hat die Kommission Merkblätter allgemeiner Art als jeweils auch für die unterschiedlichen Warengruppen veröffentlicht. Die EU-Kommission stellt außerdem Aufzeichnungen ihrer Webinare zur Verfügung, die sich mit allgemeinen Merkmalen des CBAM sowie den Besonderheiten jedes Sektors befassen. Darüber hinaus stehen jeweils E-Learning Kurse bereit.

    Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um CBAM beantwortet die EU in ihren FAQ.

    Für die Abstimmung mit Ihren Lieferanten stehen Informationen und eine Vorlage bereit:

    Für den Übergangszeitraum wurden Standardwerte auf Produktgruppenbasis veröffentlicht.

    Hilfestellung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für Unternehmen

    Wir stellen Informationen zu Wissensthemen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammen. dbh übernimmt jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen, Inhalte, sowie externen Links zu Informationen Dritter.