Russland-Embargo - Was Sie JETZT wissen müssen

Die Länder der EU sowie die Vereinigten Staaten von Amerika und viele weitere westliche Partnerländer haben umfangreiche Sanktionen bzw. die Verschärfung schon bestehender Sanktionen gegen die Russische Föderation beschlossen. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand der Auswirkungen, die auch Sie betreffen.

Russland-Embargo: Was Sie JETZT wissen müssen

Die Länder der EU sowie die Vereinigten Staaten von Amerika und viele weitere westliche Partnerländer haben umfangreiche Sanktionen bzw. die Verschärfung schon bestehender Sanktionen gegen die Russische Föderation beschlossen. In unserem kostenfreien Webinar informieren wir über die Auswirkungen auf Ihre Geschäftstätigkeit und zeigen Ihnen, welche Prüfschritte notwendig sind, um zu erfahren, ob eine Ausfuhr grundsätzlich möglich ist.

Wir betrachten die Themen Sanktionslistenprüfung, Prüfung von Dual-Use-Gütern, güterbezogene Sanktionen (Embargo-Anhänge), Finanzsanktionen und Auswirkungen auf Ausfuhrvorgänge und beantworten selbstverständlich auch Ihre Fragen.

Agenda

  • Sanktionslistenprüfung
  • Prüfung von Dual-Use-Gütern
  • Güterbezogene Sanktionen (Embargoanhänge)
  • Finanzsanktionen
  • Auswirkungen auf Ausfuhrvorgänge

Referentin

  • Corinna Tamminga, Beraterin für Zoll und Außenwirtschaft, dbh Logistics IT AG

Teilnahmegebühren

  • kostenfrei

Dauer: ca. 1 Stunde

Webinar: Russland-Embargo – Was Sie JETZT wissen müssen (Stand: 24.03.2022)

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Russland-Sanktions-FAQ

Welche Bereiche betreffen die aktuellen Sanktionen gegen Russland?

Die am 25. Februar verabschiedeten Sanktionen zielen auf die russische Wirtschaft und die politische Elite. Sie umfassen insbesondere folgende Bereiche:

  • Energiesektor: Exportverbote, die es Russland unmöglich machen, seine Ölraffinierien zu modernisieren
  • Finanzsektor: Abschneiden des russischen Bankenmarktes und wichtiger staatlicher Unternehmen von den wichtigsten Kapitalmärkten
  • Industriesektor: Beschränkung des Zugangs zu wichtigen Technologien wie moderner Software oder Halbleitern
  • Transportsektor: Verkaufsverbot für Flugzeuge und Ausrüstung
  • Visavergabe: Verlust des privilegierten Zugangs zur Europäischen Union für Geschäftleute, Diplomaten und verwandte Gruppen
Welche Geschäftsbeziehungen sind nach den neu verhängten Sanktionen überhaupt erlaubt?

Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.

Unabhängig von den Detailregelungen sollten Sie aber bei Geschäften mit Russland und Belarus grundsätzlich prüfen:

  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich hierfür sind nach Einschätzungen der Handelskammern die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen noch ankommen. Der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System erschweren den Zahlungsverkehr ebenso wie die russischen Verbote zum Devisentransfer. Ihre kontoführende Bank kann hierzu nähere Auskünfte erteilen.
  • ob bzw. wie ein Warentransport möglich ist.
Wer trägt die Verantwortung dafür, dass meine Geschäftstätigkeit in Russland den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht?

Als persönliche oder juristische Person tragen Sie selbst die Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Und dazu gehört auch das Sanktionsrecht. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Geschäft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Möchten Sie wissen, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten erfasst ist, können Sie sich auch Hilfe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle holen.

Wo finde ich Unterstützung bei Unsicherheiten bezüglich meiner Ausfuhrvorhaben?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt eine Hotline (Telefon 06196 908-1237) bereit und steht für rechtliche Grundsatzfragen auch per E-Mail zur Verfügung (ru-embargo(at)bafa.bund.de).

Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nutzen Sie das Formular “Sonstige Anfrage” im ELAN-K2 Ausfuhr-System.

Als deutsches Unternehmen habe ich schon vor den Sanktionen mit einem russischen Kunden in Russland einen Vertrag geschlossen, aber die Ware ist noch nicht verschickt. Wie muss ich mich verhalten?

Sie sollten (wie schon zuvor) prüfen

  • an wen geliefert werden soll (Sanktionslistenprüfung)
  • ob die zu liefernde Ware selbst nach den neuen Regelungen betroffen ist (Güterprüfung – siehe Prüfschema) 

Grundsätzlich gelten Sanktionen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Fallen Empfänger oder Ware unter die entsprechenden Verordnungen, würde diese die Lieferung der Ware verbieten und dementsprechend auch auf einen zuvor geschlossenen Vertrag durchschlagen.

Ausnahme: die Verordnung sieht eine Sonderregelung vor (Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen). Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.

Ich habe als deutsches Unternehmen vor den Sanktionen Waren nach Russland geliefert, aber die Zahlung erfolgt erst nach Sanktionsbeginn. Wie sollte ich mich verhalten?

Sie sollten auch in diesem Fall den Empfänger und die Ware entsprechend prüfen. Sofern keine Listungen vorliegen, dürfte eine Zahlung problemlos angenommen werden.

Ich habe eine Ausfuhrgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Sanktionen erteilt wurde. Darf ich die Güter ausführen?

Wenn die Sanktionsvorschriften jetzt Beschränkungen vorsehen, werden zuvor erteilte Ausfuhrgenehmigungen ungültig und die entsprechende Ausfuhr ist verboten.

Sie können jedoch versuchen, eine Ausnahmegenehmigung nach der Russland-Embargoverordnung zu erhalten.

Findet die Russland-Embargoverordnung auch Anwendung auf Güterlieferungen, die durch Russland in ein Drittland verbracht werden (Transit)?

Das BAFA bewertet Lieferungen durch Russland (Transitfälle) nicht als vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst, da dies keine Lieferungen an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland sind (vgl. beispielhaft die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 833/2014). Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. der EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland wird jedoch vom Anwendungsbereich erfasst.

Findet die Russland-Embargoverordnung auch Anwendung auf Güterlieferungen, die durch Russland in ein Drittland verbracht werden (Transit)?

Das BAFA bewertet Lieferungen durch Russland (Transitfälle) nicht als vom Anwendungsbereich der Russland-Embargoverordnung erfasst, da dies keine Lieferungen an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland sind (vgl. beispielhaft die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 833/2014). Die Durchfuhr durch Deutschland bzw. der EU an einen Empfänger bzw. Endverwender in Russland wird jedoch vom Anwendungsbereich erfasst.