In der Serie “Was muss ein Ausfuhrsachbearbeiter beachten?” möchten wir Ihnen einen Überblick über die notwendigen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Schritte geben, die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Ausfuhr in Drittländer zu beachten sind.

Notwendigkeit von Sanktionslistenprüfung

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Union auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und sind, ohne dass nationale Umsetzungsmaßnahmen erforderlich wären, von allen zu beachten. Und zwar unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf alle beteiligten Personen des Geschäfts. Hierzu gehört für Inhaber der AEO-Bewilligung auch die Mitarbeiterprüfung. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen können Straftaten gemäß § 34 AWG darstellen. Folgende Verordnungen der Europäischen Union sind von jedem in der EU zu beachten:
  • VO (EG) Nr. 881/ 2002
  • VO (EG) Nr. 2580/2001
  • VO (EU) Nr. 753/2011
Hinzu kommen Beschränkungen gegen Personen, Organisationen und Unternehmen, die sich aus Länderembargos ergeben. Das Merkblatt Terrorismusbekämpfung der Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle enthält ausführliche Informationen: http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html 

Bedeutung für die Praxis

Sie müssen alle Geschäftspartner Ihres Unternehmens gegen so genannte Sanktionslisten (auch Compliancelisten oder Terrorismuslisten genannt) prüfen. Die Internetseite des Justizportals des Bundes und der Länder bietet die Möglichkeit der manuellen Prüfung, eine manuelle Prüfung der amerikanischen Sanktionslisten ist auf folgender Internetseite möglich: http://export.gov/ecr/eg_main_023148.asp Erforderlich ist außerdem, dass das Prüfungsvorgehen und das daraus resultierende Ergebnis im Unternehmen dokumentiert werden. Da alle Geschäftspartner des Unternehmens zu prüfen sind, also Interessenten, Kunden, Lieferanten, Dienstleister und beim AEO sogar Mitarbeiter/innen, ist eine manuelle Prüfung in der Praxis kaum umsetzbar. Zumal nicht nur neue Kontakte vor Anbahnung eines Geschäftes bzw. allerspätestens vor Abschluss eines Vertrages zu prüfen sind, sondern auch alle bestehenden Kontakte regelmäßig kontrolliert werden müssen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass zwei Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ein Geschäft mit einem Unternehmen oder einer Person dieser Listen strafbar ist. Dementsprechend lohnt es sich, je nach Unternehmensgröße und Geschäft, über eine Software regelmäßig alle neuen und bestehenden Geschäftspartner mindestens mit allen Sanktionslisten der EU und ihren Änderungen abgleichen zu lassen. Auch die Berücksichtigung von amerikanischen Sanktionslisten ist durchaus sinnvoll, da bei Missbeachtung gerade hier die Folgen für Ihr Unternehmen sehr groß sein können. Geraten Sie selbst auf eine amerikanische Sanktionsliste, droht der Verlust von amerikanischen Kunde und Lieferanten. Ein weiterer Vorteil der Software: in der Regel ist hierüber eine Dokumentation möglich, die im Falle einer Prüfung als Nachweis für den durchgeführten Compliancecheck herangezogen werden kann. Es empfiehlt sich jedoch, zusätzlich eine Verfahrensanweisung zur erstellen. Diese sollte unter anderem Informationen zu den zuständigen Personen, Meldepflichten und insbesondere dem Verfahrensablauf bei auftretenden Treffern enthalten. Bitte differenzieren Sie in diesem Zusammenhang, aus welcher Rechtsverordnung der Treffer resultiert (z. B. europäische Regelung, amerikanische Regelung etc.). Dies ist wesentlich, damit Sie nachvollziehen können, welche Behörde Sie im Trefferfall ansprechen müssen.

Tipps zum Vorgehen bei “Treffern”

Bei vollständiger Übereinstimmung (so genannten Red Alerts), müssen Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen, denn gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Bei Teilübereinstimmungen (Warnungen) muss geklärt werden, ob es sich hier tatsächlich um den eigenen Geschäftspartner handelt oder nicht. Häufig stimmen nur Teile des Kontaktes überein, sodass der Treffer als harmlos eingestuft werden kann. Wenn eine Übereinstimmung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist die Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) notwendig. Zur Einhaltung der deutschen und europäischen Vorschriften sind Sie zwingend verpflichtet, ob Sie sich bei Übereinstimmungen bei Treffern aus anderen Ländern an die jeweilige Landesbehörde wenden, ist Ihre firmenpolitische Entscheidung. Berücksichtigen Sie aber gerade bei Treffern auf amerikanischen Listen die möglichen Konsequenzen für Ihr Unternehmen.