Neues EU-Sicherheitssystem für die Überwachung von Importen
Import Control System ICS2
Die EU-Zollbehörden führen zwischen März 2021 und März 2024 mit ICS2 ein neues Frachtinformationssystem zur Risikobewertung und Gefahrenabwehr ein. Über das neue IT-System müssen alle Waren, die in die EU eingeführt werden, bereits vor ihrer Ankunft mittels der Entry Summary Declaration (ENS) angemeldet werden. Ziel ist es, die Prozesse an die Bestimmungen des UZK (Union Zollkodex) anzupassen, den freien Handelsfluss zu erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit in der Lieferkette zu erhöhen.

ICS2 ersetzt das alte ICS in drei Schritten (Quelle: EU-Webseite)
Erstmals wird ein europaweit zentrales System für die Speicherung der ENS-Daten (das Common Repository) und die Kommunikation mit den Wirtschaftsbeteiligten (Shared Trader Interface) zum Einsatz kommen. Alternativ steht es den Mitgliedsstaaten frei, eine nationale Serviceschnittstelle bereitzustellen. Der deutsche Zoll hat jedoch bereits in ATLAS-Info 0137/2021 vom 24. Februar 2021 bekannt gegeben, dass er komplett auf die EU-Lösung setzt: “Eine nationale Teilnehmerschnittstelle wird in Deutschland nicht angeboten”.
Wir halten Sie über alle Entwicklungen bei ICS2 auf dem Laufenden und geben Ihnen einen Überlick, was ICS2 für Sie bedeutet.
Vorteile von ICS2
Auszug aus dem offiziellen Text der EU-Webseite:
ICS2 führt effizientere und effektivere Maßnahmen zur EU-Zollsicherheit und Gefahrenabwehr ein, die:
- den Schutz der EU-Bürger und des Binnenmarkts vor Sicherheitsbedrohungen und Gefahren erhöhen
- den EU-Zollbehörden ermöglichen, Warensendungen mit hohem Risiko besser zu identifizieren und an der geeignetsten Stelle in der Lieferkette einzugreifen
- in Krisensituationen angemessene, gezielte Zollmaßnahmen an den Außengrenzen unterstützen
- die grenzüberschreitende Freigabe für rechtmäßigen Handel erleichtern
- den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsakteuren und EU-Zollbehörden erleichtern
Wer ist von ICS2 betroffen?
Alle Wirtschaftsbeteiligten, die sich mit der Handhabung, dem Versand oder der Beförderung von Fracht, Express- und Postsendungen befassen, zum Beispiel:
- Express-Zustelldienste
- Postunternehmen innerhalb und außerhalb der EU
- Luftfrachtunternehmen
- Speditions- und Logistikunternehmen
- Beförderer im See-, Schienen- und Straßenverkehr
- Endempfänger mit Sitz in der EU für Waren, die über den Seeverkehr empfangen werden
- Vertreter aller betroffenen Wirtschaftsakteure
Indirekt wird ICS 2 alle Hersteller, Exporteure und Einzelpersonen außerhalb der EU betreffen, die Waren in oder durch die EU versenden. Denn sie müssen den direkt betroffenen Wirtschaftsakteuren die notwendigen
Informationen zur Verfügung stellen.

Phasen der ICS2 Einführung
Im Arbeitsprogramm des Unionszollkodex wurde festgelegt, dass ICS2 in drei Phasen eingeführt wird. Nach Einführung von ICS2 Phase 3 wird ICS1 nach einer Übergangszeit von 200 Tagen auslaufen.

Phase 1: seit dem 15.03.2021 Vorab-Frachtinformationen für Kurier- und Expresssendungen in der Luftfracht
Kurierdienste und bestimmte Betreiber von Postdiensten müssen für sämtliche Waren, die sie in oder durch die EU befördern, Vorab-Frachtinformationen in Form einer elektronischen Entry Summary Declaration (ENS) an ICS2 übermitteln. Die so genannte PLACI (Pre-Loading Advange Cargo Information) besteht aus einem Mindestsatz von Daten, die im Abflugland vor dem Verladen der Waren in das Flugzeit eingereicht werden müssen. Die Abgabe der Nachricht muss spätestens erfolgen, bevor die Ware auf das Luftfahrzeug geladen wird, das sie in das Zollgebiet der EU verbringt.
Phase 2: ab dem 01.03.2023 (Übergangsphase bis 01.10.) vollständige Datenmeldepflicht für alle Luftfrachtsendungen
Für die Bewertung von Sicherheitsrisiken von Luftfracht müssen Vorab-Frachtinformationen (PLACI) über die per Luftfracht in oder durch die EU zu transportierenden Waren bereits vor dem Versand übermittelt werden. Der Mindestdatensatz muss so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Ware auf das Luftfahrzeug, das die Ware in die EU bringt.
Zusätzlich ist für die Bewertung der allgemeinen Risiken im Zollbereich eine vollständige Entry Summary Declaration (ENS) mit vollständigen Daten rechtzeitig vor dem Eintreffen der Waren in der Europäischen Union notwendig.
Die Meldepflicht gilt für alle Waren, die per Luftverkehr in Post-, Kurier- oder Stückgutsendungen befördert werden. Betroffen sind dadurch neben Luftfracht-, Post- und Kurierdiensten auch Spediteure.
Phase 3: ab dem 01.03.2024 vollständige Datenmeldung auch für See, Straße und Schiene
Betreiber, die Waren auf See- und Binnenschifffahrtsstraßen, Schienen oder Straßen befördern, müssen ab dem 1. März 2024 ebenfalls ENS-Daten für alle Waren (einschließlich Post- und Kuriersendungen) an ICS2 übermitteln. Unter bestimmten Umständen sind auch in der EU ansässige Endempfänger betroffen, die ENS-Daten an ICS2 übermitteln müssen.
ICS2 ersetzt ICS – was ändert sich?
- Andere Fristen für die Vorabübermittlung und Summarische Eingangsmeldung z.B. vor Verladung der Ware statt vier Stunden vor der Ankunft
- Multiple Filing: Vorabübermittlung der Cargo-Informationen in der Regel durch die Airline oder die Reederei – die Übermittlung der ENS-Daten (Summarische Eingangsanmeldung) kann durch verschiedene Parteien erfolgen z. B. durch den Spediteur
- Übermittlung der ersten 6 Ziffern des HS-Codes statt bisher 4 Ziffern
- Einbindung aller Verkehrsarten inklusive Post
- Abwicklung in Deutschland nicht über ATLAS, sondern das EU-zentrale Shared Trader Interface
Was passiert, wenn keine ENS abgegeben wird?
- Sendungen und Fracht werden an den EU-Zollgrenzen angehalten
- Die betreffenden Waren werden von den Zollbehörden nicht abgefertigt
- Qualitativ schlechte oder unvollständige Erklärungen können zurückgewiesen werden oder die EU-Zollbehörden können weitere Sicherheitsüberprüfungen oder Maßnahmen veranlassen. Auch Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften sind denkbar.
Welche Auswirkungen hat ICS2 auf Wirtschaftsbeteiligte?
Die Einführung des Import Control System 2 betrifft vor allem Unternehmen, die international aufgestellt sind oder weltweit mit Drittländern zu tun haben. In einem solchen Fall werden zusätzliche Sicherheitsdaten für die Einfuhrzollverfahren benötigt. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen für alle Waren, die in den gemeinsamen Sicherheitsraum der EU, der Schweiz und Norwegens verbracht werden, im Voraus elektronische Daten im Format der elektronischen summarischen Eingangsanmeldung (ENS) an das ICS2 übermitteln.
Jede Phase betrifft unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger. Indirekt wird ICS 2 auch alle Hersteller, Exporteure und Einzelpersonen außerhalb der EU betreffen, die Waren in oder durch die EU versenden. Denn sie müssen den direkt betroffenen Wirtschaftsakteuren die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Empfohlen wird daher:
- Informieren Sie sich und machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut.
- Passen Sie Ihre Geschäftsprozesse entsprechend an.
- Aktualisieren Sie Ihre IT-Systeme für den Informationsaustausch und prüfen Sie, inwieweit Dienstleister unterstützend tätig werden können. Wirtschaftsbeteiligte mit bestehenden ICS-Verpflichtungen müssen ihre Systeme entsprechend aufrüsten.
- Sorgen Sie dafür, dass qualitativ einwandfreie und präzise Daten zur Verfügung gestellt werden.
Datenqualität gewinnt an Bedeutung
Qualitativ schlechte oder unvollständige Erklärungen können zurückgewiesen werden oder die EU-Zollbehörden zu weiteren Sicherheitsprüfungen oder Maßnahmen veranlassen. Im schlimmsten Fall sprechen die Behörden eine Beladeverbot aus oder stoppen Sendungen an den EU-Zollgrenzen. Um sicherzustellen, dass die Lieferkette nicht unterbrochen wird, muss im Prozess daher sichergestellt werden, dass Daten rechtzeitig und in angemessenem Qualitätsgrad vorliegen bzw. seitens des Herstellers/Exporteurs zur Verfügung gestellt werden.
Zu beachten insbesondere:
- Der Umfang der zu meldenden Daten steigt mit ICS2 deutlich – so ist z. B. statt entweder HS-Code oder Warenbeschreibung zukünftig beides verpflichtend anzugeben
- Mit ICS2 ist die Übermittlung der ersten sechs Ziffern des HS-Codes statt bisher 4 Ziffern notwendig
- Mehr Wert wird auf eine korrekte Warenbeschreibung gelegt (siehe auch Guideline für akzeptable Warenbeschreibungen)
Multiple Filing ermöglicht Arbeitsteilung
Die Vorabübermittlung der Cargo-Informationen wird in der Regel durch die Airline oder die Reederei erfolgen. Das so genannte Multiple Filing macht es aber möglich, dass auch weitere Prozessbeteiligte wie z. B. Spediteure ergänzende Informationen bereitstellen.
Der UZK sieht in diesem Zusammenhang vor: “Ungeachtet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden: (a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt, (b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen”.
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