Kanada, Großbritannien, Singapur, Vietnam… Durchblick im Dokumentendschungel:

Welches ist der richtige Präferenznachweis beim Export?

Der Wunsch den Wettbewerbsvorteil „präferenzbegünstigte Einfuhr“ an den Kunden weitergeben zu können ist groß. Aber in zahlreichen neueren Abkommen sind EUR.1 nicht mehr möglich. Hier muss das exportierende Unternehmen zwingend über eine Bewilligung/Registrierung verfügen, um eine Ursprungserklärung für Sendungen ab 6.000 Euro abgeben zu können und somit die Handelsabkommen nutzen zu können.

Aber für welches Land ist welcher Nachweis erforderlich – hier ein Überblick!

Präferenznachweis für Südkorea und Singapur

In den Präferenzabkommen mit Singapur und Südkorea ist ausschließlich die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft vereinbart. Das setzt ab einem Warenwert über 6.000 Euro zwingend die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ voraus! Um die Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt zu erhalten, ist die Erstellung und Vorlage einer aktuellen Arbeits- und Organisationsanweisung erforderlich. Informationen zur Beantragung dieser Bewilligung finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung diesem Link

Ursprungserklärung auf der Rechnung

Welcher Präferenznachweis ist für welches Land erforderlich? 1
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Präferenznachweis für Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich, Elfenbeinküste, Vietnam, Ghana und die ESA-Staaten

Voraussetzungen für den präferenzbegünstigten Export in die hier aufgeführten Länder ist die Beantragung des „Registrierten Ausführers“. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bewilligung des Hauptzollamtes, sondern nur um die Registrierung in einer Datenbank.

Der Antrag auf Registrierung als REX ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular Nr. 0442, dessen Verwendung verbindlich ist, sowie ausführliche Informationen zum Registrierten Ausführer erhalten Sie in einem Merkblatt der Zollverwaltung.

Konsequenzen für die Praxis

Unabhängig davon, welche Erklärung für das jeweilige Geschäft die Richtige ist, die Ausstellung für das jeweilige Ausfuhrgeschäft darf nur erfolgen, wenn die Ware den präferenzberechtigten Ursprung erfüllt. Somit ist Voraussetzung, dass die Be-und Verarbeitungsregel für den oder die Artikel nach dem jeweiligen Abkommen geprüft wurde (Präferenzkalkulation oder vorliegende präferenzielle Lieferantenerklärung bei Handelsware).

Zwingend erforderlich für die Nutzung dieser neuen Abkommen ist aber auch die Unternehmensprozesse so anzupassen, dass je nach Empfangsland die richtige Erklärung gewählt wird, um dem Kunden die zollvergünstigte Einfuhr im Empfangsland zu ermöglichen.

Unter wup.zoll.de im Bereich „Länderliste“ haben Sie die Möglichkeit zu prüfen, wie die Erklärung zum Ursprung in dem jeweiligen Abkommen lautet.

Erklärung zum Ursprung für den Export in das Vereinigte Königreich (GB)

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