Auflagen für die Reduzierung der Sicherheitsleistung

16. Mai 2017 | Warenursprung und Präferenzen, Unionszollkodex

Die Auflagen des Artikel 84 (z.B. Befreiung von der Sicherheitsleistung – 84 (3) l ) Delegierte Verordnung sehen derzeit unter anderem vor, dass bei einer Reduzierung der Sicherheitsleistung für den Teil des Referenzbetrags (der nicht durch die Sicherheit abgedeckt ist) der Antragsteller nachweisen kann, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt den Verpflichtungen für diesen Teil nachkommen zu können. Also im Falle z. B. einer Befreiung von der Sicherheitsleistung müssten die finanziellen Mittel für 100 % der Einfuhrabgaben zur Verfügung gehalten werden.

Deutschland hat dazu einen Änderungsvorschlag bei der EU-Kommission vorgebracht. Darin wird die Streichung dieses Teils im genannten Artikel angestrengt. Trotz einer sehr großen Zustimmung seitens der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten konnte diese Änderung bisher nicht anerkannt werden. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einem Gegenvorschlag, der mit einem Kompromiss alle Mitgliedstaaten zufriedenstellen soll. Dieser Vorschlag wird erst intern diskutiert werden, um dann vermutlich noch vor der Sommerpause vorgestellt werden zu können.

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