Anerkennung der Präferenz für Veredlungserzeugnisse bei der Überführung in den „Freien Verkehr“ nach „Aktiver Veredlung“
Die Kommission hatte die aus dem „alten“ Zollrecht (dort in Artikel 136 Zollkodex) bestehende Möglichkeit der Anerkennung des präferentiellen Ursprungs von Waren, die in das Verfahren überführt werden, auch für das Veredlungserzeugnis (Umwandlungserzeugnis) zuzulassen, nicht in den Unionskodex übernommen. Wir berichteten darüber, dass dies als nicht gewollte Abweichung zum vorherigen Zollrecht durch die EU Kommission anerkannt wurde und eine Änderung des aktuell gültigen Unionszollrechts dahingehend vorzunehmen sei.
Im ersten Anlauf sollte mit der Einführung eines zusätzlichen Artikels 74 a in die DelVO diese Möglichkeit wieder zur Verfügung gestellt werden. Dies wurde seitens des „Legal Service“ der EU Kommission abgelehnt. Jedoch konnte zusammen mit dem „Legal Service“ eine alternative Vorgehensweise abgestimmt werden. Somit hat man nun endlich eine Erweiterung, diesmal in der Durchführungsverordnung, vorgeschlagen, die diese Thematik zufriedenstellend regeln soll.
Die Erweiterung besteht im neuen Artikel 69a UZK DVO. Der vorgesehene Wortlaut (bisher nur in Englisch) lautet:
„1. Where non-Union goods having preferential originating status in the framework of a preferential arrangement between the Union and third countries, are placed under the inward processing procedure, processed products obtained therefrom shall, when released for free circulation, be deemed to have the same preferential originating status as those goods.“