Die neue EU-Dual-Use-Verordnung

Was Sie bei der Exportkontrolle beachten müssen

Am 11. Juni 2021 wurde die neue EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese tritt am 9. September 2021 in Kraft und ersetzt die EG-Dual-Use-VO 428/2009. Bis dahin gilt weiterhin die „alte“ Verordnung. 

Die Verordnung legt fest, wann und welche Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, bei der Ausfuhr genehmigungspflichtig sind.

Die vier W´s der Exportkontrolle

Exportkontrolle bedeutet die Prüfung der sogenannten vier „W´s“:

  1. Was wird exportiert
  2. Wohin wird exportiert
  3. Wer sind die Vertragspartner/Endverwender
  4. Warum wird ausgeführt (Verwendungszweck)

Rechtliche Änderungen durch die neue Verordnung ergeben sich in den Bereichen „Was wird exportiert“ und „Warum wird ausgeführt“.

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Was wird exportiert?

Anhang I (gelistete Güter) und Anhang IV (Verbringung EU) der EU-Dual-Use-Verordnung

Die Anhänge I und IV der Verordnung bleiben inhaltlich unverändert. Die nächsten Änderungen stehen wie üblich zum Jahreswechsel an.

Außenwirtschaftsverordnung

Die rechtlichen Änderungen, insbesondere die Übernahme der nationalen Bestimmungen in der EU-Dual-Use-Verordnung, machen es erforderlich, dass auch die deutsche Außenwirtschaftsverordnung angepasst werden muss.

Im Rahmen der Neufassung sind Erleichterungen durch die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen (AGG) für die Ausfuhr von genehmigungspflichtiger Software und Technologie im Konzernverbund (Nr. EU007) vorgesehen sowie für die Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption) (Nr. EU008).

Neue Allgemeine Genehmigungen

EU 007:  Mit EU 007 ist ist der konzerninterne Technologiertransfer in bestimmte Länder erfasst.

Neu ist, dass der Ausführer, der diese Allgemeine Genehmigung nutzen will, ein Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP Internal Compliance Program) implementieren muss. Rechtlich erforderlich ist, dass die Muttergesellschaft in der Europäischen Union bzw. in einem Land der EU 001 ansässig ist. Des Weiteren muss die Software/Technologie wieder zurückgeführt werden. 

Neue Dual-Use-Verordnung EU 008

EU 008: Die Allgemeine Genehmigung EU 008 ist relevant für die Ausfuhr von Verschlüsselungstechnik.

Hierfür existiert bereits die nationale Genehmigung AG Nr. 16. Exporteure haben zukünftig die Wahlmöglichkeit zwischen der EU 008 und der AG Nr. 18.

Großprojektgenehmigung: Nach Art. 12 Abs. 3 stellt das BAFA, nach In-Kraft-Treten der neuen Verordnung, Großprojektgenehmigungen mit längerer Laufzeit aus. Diese ist eine Unterart der Einzel- bzw. Sammelgenehmigung. Sie gilt für einen Ausführer und einen oder mehrere Endverwender.

Warum wird ausgeführt?

Artikel 4 – Nicht gelistete Güter / sensitive Verwendungszwecke

Die bisherige Catch-all-Regelung besagt, dass Güter bei sensitiven Verwendungszwecken (d.h. kritisches Land/militärische Nutzung) genehmigungspflichtig sind. Diese Regelung bleibt gleich, allerdings wurde der Artikel neu sortiert. 

Artikel 5 – Nicht gelistete Güter / digitale Überwachung

Die gesteigerte Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte schlägt sich auch in der neuen Dual-Use-Verordnung nieder. Artikel 5 sieht auch Beschränkungen für ungelistete Güter der digitalen Überwachung vor. Gemäß Art. 2 Nr. 20 definieren sich diese wie folgt: Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen.

Betroffen ist, 

  • die Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind
  • wenn diese im Zusammenhang mit interner Repression
  • und/oder schwerwiegenden Verstößen gegen Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verwendet werden könnten
  • und Kenntnis des Ausführers (i. R. seiner Sorgfaltspflicht) oder Unterrichtung durch das BAFA besteht

Artikel 8 – Nicht gelistete Güter / Technische Unterstützung

Bisher war die Technische Unterstützung national geregelt . Diese wurde jetzt in die Dual-Use-Verordnung aufgenommen und damit EU-weit einheitlich geregelt ist: 

  • Erbringung von technischer Unterstützung (z.B. Reparaturen, Montage oder technische Dienstleistungen)
  • im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I und
  • der „Kenntnis“ oder „Unterrichtung“ (analog Art. 4) über Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1.

Was müssen Sie als Unternehmen tun?

Sie müssen sich mit den neuen Änderungen auseinandersetzen und Ihre innerbetrieblichen Exportkontrollprozesse entsprechend anpassen. Wenn Ihr innerbetriebliches Exportkontrollsystem auf den Artikel 4 verweist, sollten Sie auf Grund der Umstrukturierung die Nummerierung prüfen und anpassen.

Die Einführung eines ICP (Internal Compliance Program) wird empfohlen, wurde aber noch nicht verpflichtend eingeführt. Allerdings ist das innerbetriebliche Exportkontrollsystem Voraussetzung für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung bei EU 007 und Sammelgenehmigungen. Unternehmen, die über noch kein ICP verfügen, sollten sich mit dem Thema vertraut machen, denn es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung weiter zunimmt. Eine gute Orientierungshilfe bietet der Leitfaden des BAFA.

Behalten Sie bei jeder Ausfuhr auch die nationale Ausfuhrliste im Blick. Auch wenn die meisten Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Anhang der Dual Use-Verordnung gelistet sind, kann sich im Einzelfall auch eine Listung und damit Genehmigungspflicht gemäß der nationalen Ausfuhrliste (Teil I B) ergeben. Denn die Möglichkeit, durch nationale Ausfuhrlisten Genehmigungspflichten über die Dual-Use Verordnung hinaus zu schaffen, sieht auch die Novelle der Dual-Use Verordnung vor.

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Leitlinien und Merkblätter zur neuen Dual-Use-Verordnung

Die Europäische Kommission wird für die wesentlichen Neuerungen Leitlinien veröffentlichen, insbesondere für den neuen Artikel 5 (Überwachungstechnologie). Dies wird voraussichtlich zum Jahreswechsel 2021/2022 erfolgen. In den Leitlinien sollen die Bedürfnisse von kleinen und mittelständischen Unternehmen berücksichtigt werden.

Bis zum In-Kraft-Treten wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblätter veröffentlichen, um deutsche Unternehmen bei der Interpretation der neuen Verordnung zu unterstützen.

Am 14. Juni haben das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemeinsam mit dem DIHK und den IHKs eine Informationsveranstaltung zur neuen Dual-Use-Verordnung durchgeführt. Eine Aufzeichnung dieser Online-Veranstaltung sowie die Präsentation finden Sie unter diesem Link.

Ausführliche weiterführende Informationen und die entsprechenden Güterlisten finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Das BAFA hat ein weiteres Merkblatt zum Art.5 der Dual-Use Verordnung veröffentlicht, welches Sie auf der Seite des BAFA abrufen können. Eine Übrsicht der Merkblätter des BAFA finden Sie hier.

 

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