Die vier Säulen der Exportkontrolle

Prüfung des Verwendungszwecks

Prüfung des Verwendungszwecks 1

Was ist die Prüfung auf den “Kritischen Verwendungszweck”?

Auch nicht-gelistete Güter können aufgrund ihres spezifischen Verwendungszwecks genehmigungspflichtig werden. Die Prüfung macht Ausfuhren dann genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer positive Kenntnis von einer beabsichtigten Verwendung

  • im Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern,
  • militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder
  • nukleartechnischen Verwendung hat.

Klassische Stichworte im Rahmen des Verwendungszwecks sind

  • Catch All Klausel
  • Cach-All Clause
  • Endverbleib
  • Auffangklausel

Warum muss sie durchgeführt werden?

Seit Beginn der 1990er Jahre soll die Auffangklausel sicherstellen, dass die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgütern nicht durch vermeintlich harmlosen, zivilen Gütern (“Single-Use-Waren”) unterstützt werden kann.

Ein Beispiel wäre die Lieferung einer nicht-gelisteten Maschine, die in einem Waffenembargoland zur Rüstungsproduktion eingesetzt wird. Auch liegt ein kritischer Verwendungszweck von unsensiblen Gütern vor, die für kerntechnische Zwecke bestimmt sind und in diesem Zusammenhang dem Bestimmungsland (Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Korea, Pakistan, Syrien) eine Restriktion vorliegt.

Welche Rechtsgrundlagen liegen zu Grunde / wo muss geprüft werden?

Die Catch-all-Regelungen sind in Artikel 4 EG-Dual-Use-Verordnung enthalten. Prüfen können Sie:

  • Nicht gelistete Güter in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021
  • Nicht gelistete Güter in Zusammenhang mit militärischer Endverwendung Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021
  • Nicht gelistete Güter für ungenehmigt ausgeführte rüstungsrelevante Güter Artikel 4 Abs. 1 EU-VO 821/2021
  • Nicht gelistete Überwachungstechnologie bei kritischer Endverwendung Artikel 5

Nicht gelistete Güter in Verbindung mit atomaren Anlagen § 9 Abs.1 AWV bzw. §11 Abs. 3 AWV

Wer muss eine Prüfung der kritischen Endverwendung im Rahmen der Exportkontrolle vornehmen?

Verpflichtet, die Exportkontrollvorschriften einzuhalten, ist der „Ausführer“. Dies ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der EU bzw. aus dem Inland bestimmt.

Wer ist im Unternehmen verantwortlich?

Exportkontrolle ist Chefsache. Wenn ein Unternehmen dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen meldet, muss dieser Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. Bei Unternehmen, die keinen Ausfuhrverantwortlichen beim BAFA gemeldet haben, haften je nach Gesellschaftsform des Unternehmens die Geschäftsführer bzw. Vorstände persönlich.  Exportkontrollbeauftragte oder Mitarbeiter haften nur bei explizit eigenverantwortlichem Handeln.

Wie kann man Kenntnis vom Endverbleib haben bzw. erlangen?

Sie können die Einhaltung der Vorgaben prüfen, indem Sie vom Kunden eine sogenannte Endverbleibserklärung anfordern. In dieser bestätigt Ihnen Ihr Kunde, dass er die Ware nicht zu den genehmigungspflichtigen Zwecken einsetzen möchte. Ein Musterformular für das Endverbleibsdokument stellt das BAFA zur Verfügung.

Auch, wenn Sie eine Endverbleibserklärung haben, seien Sie bitte nicht blauäugig: bietet Ihr Kunde im Web militärische Produkte an, sollten Sie Zweifel an einer anderen Aussage in der Endverbleibserklärung haben. Dann empfiehlt sich eine Anfrage beim BAFA. Denken Sie daran, eine entsprechende Dokumentation zu führen.

Es kommt auch vor, dass Sie das BAFA selbst unterrichtet, dass eine bestehende Genehmigungspflicht eines konkreten Exportvorhabens besteht.

Was tun, wenn man Kenntnis hat, dass eine kritische Endverendung vorliegt?

Wenn Ihnen als Ausführer bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für eine der oben genannten Verwendungen bestimmt sind – z. T. in Verbindung mit dem genannten Länderkreis – müssen Sie das BAFA hierüber unterrichten. Dies sollte durch einen förmlichen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung erfolgen. Das BAFA entscheidet dann, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Bis zum Erhalt der Entscheidung dürfen Sie die Ausfuhr ausdrücklich nicht vornehmen, anderenfalls verstoßen Sie gegen die Exportkontrollvorschriften.

Ausnahme: Eine vorübergehende Ausfuhr von Gütern z. B. für die Nutzung auf einer Auslandsmesse benötigt keine Vorlage einer Endverbleibserklärung. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass Leasing nicht als vorübergehende Ausfuhr gilt.

Ausnahme von der Ausnahme: für die Präsentation auf Messen im Iran ist eine Endverbleibserklärung erforderlich.

Prüfung des Verwendungszwecks 2

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Welche Folgen haben Verstöße?

Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen im Außenwirtschaftsrecht verstößt, begeht eine Straftat und kann dementsprechend mit einer Freiheitsstrafe oder hohen Geldstrafe belegt werden.

Wer fahrlässig gegen das Exportkontrollrecht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die Bußgelder für das Unternehmen zwischen 30.000 und 500.000 EURO für das Unternehmen nach sich ziehen kann.

Versehentliche Verstöße werden ebenfalls verfolgt, die Konsequenzen hierfür fallen aber bei einer gezielten innerbetriebliche Exportkontrollen mit entsprechend guter Dokumentation gemildert werden.

Unternehmen riskieren bei Verstößen gegen ihre Prüfpflichten aber nicht nur direkte finanzielle Strafen. Auch eine verschärfte Betriebsprüfung oder der Entzug von zollrechtlichen Vereinfachungen oder Gütesiegeln kann das Unternehmen hart treffen. Und nicht zuletzt droht auch ein Schaden der eigenen Reputation.

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