Im Rahmen der Corona-Krise haben sich die Bundesregierung und die Länder auf ein umfangreiches Konjunkturpaket verständigt. Neben der Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% (bzw. von 7% auf 5%), ist die Veränderung der Frist für die Einfuhrumsatzsteuer eine weitere Maßnahme auf diesem Paket.

Corona Konjunkturprogramm der Bundesregierung
Konjunkturprogramm der Bundesregierung (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Einfuhrumsatzsteuer später fällig

Die bisherige Regelung besagt, dass die Einfuhrumsatzsteuer mit der anfälligen Zollschuld durch die zuständige Zollverwaltung erhoben wird. Die Steuer musste bislang innerhalb von 10 Tagen nach der Benachrichtigung vom Zollschuldner beglichen werden. Unternehmen wurde auf Antrag bisher ein Zahlungsaufschub bis zu einem Monat gewährt, wenn sie bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren (§21 Abs. 3 UStG).

Mit der neuen Regelung des Konjunkturpakets zur Bewältigung der Corona Krise verschiebt sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Mit dieser Regelung verringern sich die Kosten der Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer und die Liquidität der Unternehmen wird geschont.

Mit dieser Regelung schafft die Bundesregierung die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedsstaaten der EU. Dort ist eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben bereits möglich.

Abbau von Wettbewerbsnachteilen in deutschen Häfen

Insbesondere in den deutschen Häfen ist dieser Abbau von Nachteilen spürbar. Bisher hatten die europäischen Nachbarhäfen in diesem Punkt einen Wettbewerbsvorteil. In europäischen Nachbarhäfen konnte die Einfuhrumsatzsteuer beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen direkt verrechnet werden. Die direkte Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit sich später ohnehin ergebenden Ansprüchen auf Erstattung derselben als Vorsteuer ist für deutsche Häfen eine Verbesserung. Das verbessert die Abwicklung von Hafenaufträgen in den deutschen Seehäfen.

Termin zur Anwendung der Regelung steht noch nicht fest

Noch steht kein Termin zur Anwendung der Regelung zur Einfuhrumsatzsteuer fest. Dieser wird mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bekannt gegeben. Bevor die Maßnahme angewendet werden kann, müssen noch IT-Voraussetzungen auf Seiten der Zollverwaltung und Unternehmen geschaffen werden. Das BMF verfolgt eine mehrstufige Umsetzung. In dieser Umsetzungsvariante soll die Fälligkeitsverschiebung im ersten Schritt weitgehend ohne Änderungsaufwand für Unternehmen erfolgen.

Wie der Zoll mitteilt sind daher aktuell keine Vorbereitungshandlungen auf Unternehmensseite erforderlich. Anträge auf Fälligkeitsverschiebung oder Anträge mit Bezug zu den betroffenen Bewilligungen sind nicht notwendig. Der Zoll wird zeitnah auf seinen Internetseiten informieren, sobald weitere Details feststehen.

Hafenaufträge abwickeln

Advantage Logistics and Port Organisation (ALPO) ist die zentrale Plattform zur Abwicklung von Hafenaufträgen in allen deutschen Seehäfen sowie den Westhäfen in Belgien und den Niederlanden.