REX – Registrierter Ausführer

Was ist eigentlich ein REX und wie wird man das? Wer muss überhaupt registrierter Ausführer werden und wie baut sich die REX-Nummer auf?

Auf diese und andere Fragen gehen wir in unserem dbh Wissen ein.

Was ist ein registrierter Ausführer?

REX steht für „Registered Exporter“. Registrierte Ausführer können eigenständig Ursprungsnachweise in Form einer Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung ausstellen, ohne direkte Mitwirkung der zuständigen Behörden. Das Verfahren REX ist im Rahmen einiger Freihandelsabkommen (Japan, Kanada) und im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) der Europäischen Union vorgesehen.

Aufbau der REX-Nummer

REX - Registrierter Ausführer 1Die REX-Nummer (z. B. DEREX87500013) setzt sich folgendermaßen zusammen:

Stellen 1 und 2: Länderkürzel DE für Deutschland
Stellen 3 bis 5: REX als Code für den Status registrierter Ausführer
Stellen 6 bis 9: Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts
Stellen 10 bis 13: 4-stellige fortlaufende Nummer

Die REX-Nummer muss immer in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Erklärung angegeben werden. Fehlt die REX-Nummer, ist die ausgestellte Ursprungserklärung aus formellen Gesichtspunkten falsch.

Wann muss sich ein deutsches Unternehmen als registrierter Ausführer (REX) registrieren lassen?

In folgenden Fällen weisen Exporteure in der EU die Präferenz künftig über die Erklärung zum Ursprung nach:

  • Zweiseitige Handelsabkommen, die das REX System vorsehen: aktuell im CETA Abkommen mit Kanada und im ETA Abkommen mit Japan
  • Bilaterale Kumulation: EU-Ursprungswaren werden zum Zweck der Weiterverarbeitung in einen APS-Staat geschickt (mit Präferenznachweis) und gehen anschließend wieder mit Präferenz zurück in die EU
  • APS-Ursprungswaren werden durch einen Wiederversender in der EU mit einem Ersatz-Präferenznachweis innerhalb der EU, in die Schweiz oder nach Norwegen versendet

Ist die elektronische Registrierung möglich?

Mit der Aktualisierung des Merkblatts zum registrierten Ausführers (REX) vom 25.01.2021 hat die deutsche Zollverwaltung Änderungen bei der Form der Antragsstellung des registrierten Ausführers bekannt gegeben. Bislang war diese nur in schriftlicher Form möglich.

Mit der Änderung ist auch ein elektronischer Antrag über das EU Trader Portal möglich. Diese elektronische Beantragung dient als Übergangslösung bis Ende 2022. Ab diesem Zeitpunkt soll der Antrag zum REX über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) möglich sein. Soweit die technischen Voraussetzungen bis dahin vorliegen.

Für die Antragsstellung über das EU Trader Portal sind folgende Informationen notwendig:

  • EORI-Nummer
  • Zugang zum Uniform User Management (UUM) & Digital Signature (DS) System.

Für die Einrichtung eines Nutzerkontos muss in Deutschland ein Antrag mit dem Antragsformular 05700 bei der Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement – Dienstort Dresden – gestellt werden.

Der registrierte Ausführer im Export

Anwendung bei Freihandelsabkommen

Damit Ihre Kunden im Rahmen von Freihandelsabkommen in den Genuss der Präferenzvergünstigungen kommen, müssen die von Ihnen als EU-Ausführer ausgestellten Ursprungsbescheinigungen vorgelegt werden können. Anwendung findet das REX Systems aktuell in folgenden Abkommen:

  • Kanada (CETA)
    Ursprungserklärung nach Artikel 18 und 19 i.V.m. Anhang 2 des Ursprungsprotokolls zum CETA. Seit dem 01.01.2018 löst der REX in diesem Abkommen übrigens den ermächtigten Ausführer ab.
  • Japan (EPA)
    Erklärungen zum Ursprung nach Artikel 3.17 i.V.m. Anhang 3-D des Abkommens
  • UK (TCA)
    Erklärungen zum Ursprung auf einem Handelsdokument nach ANNEX ORIG4 des Abkommens

Erklärungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die auszuführenden Waren einen präferenziellen Ursprung nach den jeweils im Abkommen anwendbaren Regeln besitzen. Bis zu einem Warenwert von 6.000 EURO in einer Sendung können Erklärungen ohne Registrierung ausgefertigt werden. Darüber ist eine Abgabe nur noch durch einen REX möglich.

Anwendung im Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS)

Für präferenzielle Ursprungszeugnisse der EU wird in den begünstigten Entwicklungsländern keine Zollpräferenz gewährt, so dass sich für Exporteure die Ausstellung von Präferenznachweisen eigentlich erübrigt.

Nur in folgenden Fällen sind in der EU Präferenznachweise im Rahmen des APS auszustellen:

  • Bilaterale Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU (Ausführer der EU als Vorlieferant)
  • Ersatz-Präferenznachweis beim Weiterversand von Ursprungszeugnissen innerhalb der EU oder in die Schweiz / nach Norwegen

Detaillierte Informationen zu den Pflichten des REX in diesen Fällen im Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU”

Der REX im Import

Wo wird der registrierte Ausführer (REX) bei Freihandelsabkommen angewendet?

Aktuell wird der registrierte Ausführer (REX) beispielsweise im Freihandelsabkommen CETA mit Kanada, im Freihandelsabkommen EPA mit Japan und im Freihandelsabkommen TCA mit Großbritannien, sowie nach Vietnam (EVFTA) angewendet.

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung muss der Importeur der Zollbehörde die Ursprungserklärung gemäß der Abkommensregeln und ggf. weitere Dokumente vorlegen.

Weitere Informationen:

Anwendung im Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS)

Beim Import aus Ländern, die am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehmen (APS), gewährt die Europäische Union eine Präferenz (Zollvergünstigung). Zum 31.12.2020 hat der Registrierte Ausführer die bisherige Ausstellung eines Präferenznachweises Form A beim einem Warenwert ab 6.000€ abgelöst.

Die jeweiligen Länder hatten sich ursprünglich für drei unterschiedliche Starttermine entschieden:  Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018 und 2019. Die Übergangsfrist im jeweiligen Land betrug ein Jahr. Während der Übergangszeit wurden die Ursprungserklärung auf der Rechnung (REX) und Form A 12 Monate parallel anerkannt. 

Nach der Übergangszeit ist eine zollbefreiende-/vergünstigende Wirkung nur mit Ursprungserklärung eines REX möglich. Für Länder, die bis zum Ende der Übergangszeit kein REX-System in Anwendung haben, gibt es keinen von der EU anerkannten Ursprungsnachweis. Dementsprechend ist auch eine zollermäßigte Einfuhr aus diesen Ländern nicht mehr möglich. Sie sind also faktisch vom APS ausgeschlossen. Aktuell handelt es sich hierbei jedoch nur um wenige Länder wie beispielsweise Somalia. Detaillierte Informationen zum Länderstatus finden Sie auf den Seiten der EU.

Was müssen Importeure prüfen?

Grundsätzlich ist zu prüfen, welche Präferenznachweise im jeweiligen APS-Land aktuell gültig sind. Den aktuellen Stand veröffentlicht die EU auf ihren Seiten zum REX-System.

Nach Art. 102 UZK-IA Abs. 3 UZK-IA hat der Zollanmelder bei Importen aus begünstigten Ländern dann vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung erfüllt sind:

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REX Unterstützung in Ihrer Zollsoftware

Mit unserer Zollsoftware Advantage Customs bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Geschäftspartner direkt in der Zollsoftware über die Stammdaten im EU-Webportal zu prüfen. Darüber hinaus finden Sie im Einfuhrbearbeiter/WR den zusätzlichen Reiter “Ursprungserklärung”. Dieser unterstützt Sie bei der richtigen Codierung Ihrer Einfuhrvorgänge

  • Erklärung zum Ursprung ist formell richtig erklärt:
    Der Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Sie muss aber einen Hinweis auf das Ursprungskriterium und die HS-Position der gelieferten Waren enthalten. Wenn der ausländische Lieferant einen falschen Wortlaut verwendet, führt dies dazu, dass keine Präferenz gewährt wird:
  • Nummer des Registrierten Ausführers ist korrekt.
    Die Prüfung der REX Nummer sollte dokumentiert werden.
    Für die händische Prüfung stehen Stammdaten im EU-Webportal zur Verfügung.
    Erfolgt die Erklärung ohne gültige REX-Nummer oder ist die Nummer nicht korrekt, wird keine Präferenz gewährt.

Was ist bei der Importmeldung zu berücksichtigen?

Für die Gewährung eines Präferenzzollsatzes im Rahmen des APS-Systems ist in der Position der jeweiligen Einfuhrzollanmeldung neben dem Antragscode 2XX im Feld „Unterlagen“ auch eine der folgenden genannten TARIC-Unterlagencodierungen zu melden:

ATLAS-CodeBedeutung
C 100Nummer des registrierten Ausführers
U 164Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von nicht mehr als 6.000 €
U 165Von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von mehr als 6.000 €
U 166Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von nicht mehr als 6.000 €
U 167Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung…
von mehr als 6.000 €

Was ist der Unterschied zwischen dem ermächtigter Ausführer und dem registrierten Ausführer?

Der Ermächtigte Ausführer ist eine zollrechtliche Bewilligung durch das Hauptzollamt. Vom Antragsteller werden umfangreiche Kenntnisse über das Ursprungsrecht verlangt und Organisationsplan ist vorzulegen. Ermächtigte Ausführer dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d.h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt. Außerdem dürfen sie im Warenverkehr EU-Türkei vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A. TR. Verwenden. Vorteil: das örtliche Zollamt wird nicht mehr für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen benötigt – allerdings liegt damit natürlich auch die Verantwortung für die Übermittlung des präferenziellen Ursprungs allein beim Aussteller. Das Abkommen mit Südkorea ist praktisch nur mit dem Ermächtigten Ausführer nutzbar, denn bei Warenwerten über 6.000 EUR gibt es praktisch keinen anderen Nachweis.

Bei der Erfassung der Daten für den REX handelt es sich um eine „einfache“ Registrierung. Darüber hinaus werden keine Nachweise über spezielle Kenntnisse im Ursprungsrecht verlangt. Registrierte Ausführer dürfen in unterschiedlichen Freihandelsabkommen und im APS System der EU auch bei einem Warenwert von über 6.000 Euro Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben.

WICHTIG! In Abkommen, die den REX vorstehen, ist die Ausfertigung einer Ursprungserklärung auf Grundlage einer bereits bestehenden Bewilligung als Ermächtigter Ausführer nicht zulässig! Hier ist eine zusätzliche Registrierung als REX erforderlich.

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