Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen

Fast dreieinhalb Jahre nach dem Brexit-Referendum in Großbritannien und knapp ein Jahr nach dem Brexit steht das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (EU-UK TCA). Das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, kurz: TCA) gilt seit dem 01. Januar 2021 für den Handel zwischen den beiden Partnern. Das Abkommen wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch das Abkommen genießen Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Abkommen schließt Nordirland ebenfalls mit ein.

Das Handels- und Kooperationsabkommen gilt insbesondere für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.

EU Parlament billigt Handels- und Kooperationsabkommen (EU-UK TCA)

In seiner Sitzung am 27. April 2021 hat das Europäische Parlament das Handels- und Kooperatinsabkommen (EU-UK TCA) mit großer Mehrheit beschlossen. Es ist damit am 01. Mai 2021 offiziell in Kraft getreten. Das Freihandelsabkommen wurde mit 600 Stimmen, 5 Gegenstimmen und 32 Enthaltungen verabschiedet.

EU-UK TCA: Freihandelsabkommen zwischen der EU und UK

Das Handels- und Kooperationsabkommen beschränkt sich nicht nur auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen. Es umfasst viele weitere Bereiche, die im Interesse der EU liegen: Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und soziale Sicherheit.

Ein kurzer Überblick:

  • Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen
  • Vernetzung in den Bereichen Luft-, Straßen-, Schienen- und Seeverkehr
  • Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in Bereichen wie Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels und Kohlenstoffpreisgestaltung, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Steuertransparenz und staatliche Beihilfen, solide und gleiche Wettbewerbsbedingungen

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Zollfreiheit für Ursprungswaren

Brexit - UK verlässt die EU

Bei bisherigen Abkommen, wie dem Japan-EU-Free-Trade-Agreement (JEFTA), wurde ein stufenweiser Abbau von Zöllen vereinbart. Anders beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und UK, denn hier gilt die Zollfreiheit sofort und ohne stufenweisen Abbau. Werden die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten, liegt der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. UK bei null. Mit dem britischen Tool zum Zolltarif kann anhand der Warennummer geprüft werden, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Ist dies nicht der Fall, muss auch keine Ursprungseigenschaft nachgewiesen werden.

In Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (ab Seite 29) sind die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln zu finden. Sie werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Im Anhang ORIG-1 bis Anhang ORIG-6 ist die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung zu finden.

Ursprungsregeln im TCA

Die Ursprungssystematik und -regeln im TCA folgen den bisher abgeschlossenen Freihandelsabkommen. Damit die Zollfreiheit gewährleistet werden kann, muss die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des Vereinigten Königreiches gewonnen oder hergestellt worden oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt sein. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading, TH) oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50%). Im ANNEX ORIG2 des Abkommen (ab Seite 489) sind die produktspezifischen Ursprungsregeln zu finden. Die Regeln orientieren sich stark am JEFTA Abkommen zwischen der EU und Japan. Sie gelten als insgesamt recht großzügig.

Ursprungsnachweis

Wie schon bei anderen Freihandelsabkommen ist der einzig mögliche Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier. Diese Erklärung folgt einem festgelegten Wortlaut und kann auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb eines Jahres abgegeben werden. Der Wortlaut ist im Abkommen unter ANNEX ORIG4 (Seite 482) zu finden. Der Wortlaut ist identisch mit dem anderer Handelsabkommen der EU. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich. Die Erklärungen zum Ursprung können nachträglich ausgestellt werden.

Einfuhr in UK: Ursprungnachweise ausgestellt in der EU

Bei einem Warenwert von bis zu 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedermann erstellt werden. Ab einem Wert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine Ursprungserklärung abgeben. Dabei ist die REX-Nummer anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

Einfuhr in die EU: Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Bei Ursprungsnachweisen, die im Vereinigten Königreich ausgestellt werden, muss wertunabhängig die GB-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten sein. Bei Einfuhren in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:

  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

Gewissheit des Einführers

Ist keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware die Präferenz auf eigene Verantwortung und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer´s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können. Daher ist diese Regelung vermutlich nur für verbundene Unternehmen anwendbar. Diese Regelung findet sich auch im JEFTA Abkommen.

Icon Compliance

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Fristen und Übergangsregelungen

Erklärung zum Ursprung ohne EU-Lieferantenerklärung

Für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs sind normalerweise Lieferantenerklärungen für Vormaterialien oder Handwerksleistungen erforderlich. Erst wenn diese vorliegen, darf eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Da das TCA jedoch so kurzfristig abgeschlossen, veröffentlicht und in Kraft getreten ist, gilt hier eine Ausnahme: Erklärungen zum Ursprung dürfen auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Die fehlenden Lieferantenerklärungen müssen bis spätestens 01. Januar 2022 beim Exporteur eingehen. Die Ausnahme wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Nachträgliche Präferenz

Anträge auf Präferenz können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import stellen.

Lieferantenerklärung

Im Amtsblatt der EU wurde das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 31. Dezember 2020 veröffentlicht. Deshalb können Unternehmen das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung aufnehmen. Vorausgesetzt, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt. Auf dieser muss das Vereinigte Königreich genannt sein. Die Lieferantenerklärungen können, wie schon erläutert, nachgereicht werden.

Informationen des Zolls

Die Zollverwaltung hat detaillierte Informationen auf ihrer Webseite bereitgestellt 

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