System der CO2 Ausgleichsabgabe CBAM

EU-Importeure von Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen, Düngemitteln, Zement, Elektrizität sowie Wasserstoff mit Ursprung in einem Drittland sind vom neuen CO2-Grenzausgleichsmechanismus betroffen. Die ersten Meldungen müssen für das 4. Quartal 2023 bis zum 31.03.2024 fällig (ursprünglich geplant war 31.01.2024, Änderung seitens der EU-Kommission vom 30.01.2024). Änderungen sind bis zum 31.07. jederzeit möglich.

Einen ersten Überblick über das Thema finden Sie auf unserer Wissensseite CBAM bzw. auf den Seiten der Deutschen Emissionsstelle als zuständige Behörde in Deutschland.

ICS 2:Phase 3 für See, Straße und Schiene verschoben

Die dritte und letzte Phase von ICS 2 wurde auf den 3. Juni 2024 verschoben und soll bis 01.09.2025 final in Betrieb gehen. Betroffen sind dann alle Frachtführer, die ihre Waren auf See- und Binnenschifffahrtsstraßen, Schienen oder Straßen in das Unionsgebiet befördern. Auch hier müssen die sogenannten ENS-Daten an ICS2 übermittelt werden.

Falls Waren beispielsweise in einem Versandverfahren T1 transportiert werden, können auch sogenannte Zugelassene Empfänger meldepflichtig werden. Gerade im Straßenverkehr wird die fristgerechte Bereitstellung der Daten für die Summarische Eingangsmeldung aus unserer Sicht noch Herausforderungen mit sich bringen.

 Informationen und Links finden Sie auf unserer Wissensseite ICS2.

Schaubild für ICS 2 Phase 3

Bereitstellungszeitfenster nach Verkehrsträger (Quelle: EU)

Unionswaren – Zollrechtlicher Status
Zugelassener Aussteller / System PoUS (Proof of Union Status)

Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch erforderlich werden, den Unionscharakter von Waren nachzuweisen, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder im T2-Verfahren nach dem Übereinkommen befördert werden. Der Nachweis des Unionscharakters ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten vorübergehend auch außerhalb des Zollgebiets befördert werden, ohne dass sich der zollrechtliche Status als Unionswaren ändern soll.

Der Nachweis des Unionscharakters von Waren kann durch Handelspapiere, Manifeste oder durch die Versandpapiere T2L oder T2LF erfolgen. Ab einer Wertgrenze von € 15.000 sind T2L bzw. T2LF erforderlich:

  • T2L: Warenverkehrsbescheinigung für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, z. B. für San Marino oder Andorra
  • T2LF: Waren werden in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen befördert, z. B. Teneriffa oder Beförderungen im Seeverkehr

Ab März 2024 soll voraussichtlich das System PoUS (Proof of Union Status) eingeführt werden, dann ist der elektronische Austausch dieser Dokumente möglich. Hierzu ist jedoch eine Bewilligung als sog. „Zugelassener Aussteller“ erforderlich, falls der Warenwert € 15.000 übersteigt. Die Bewilligung ist über das EU-Trader-Portal zu beantragen, die Ausstellung erfolgt bis auf weiteres durch das zuständige Hauptzollamt. Ab Juni 2025 soll es dann auch ein elektronisches Manifest für die Schifffahrt geben.

Wir werden Ihnen rechtzeitig den Datenexport aus der Versandanmeldung zur Verfügung stellen. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung:

 

EU-Entwaldungsverordnung

Am 29. Juni 2023 ist die EU-Entwaldungsverordnung (EU VO 2023/1115) in Kraft getreten. Die Verordnung soll einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, müssen umfangreiche Compliance-Pflichten einhalten. Die Vorschriften gelten für die Einfuhr, innergemeinschaftliche Geschäfte und die Ausfuhr von Waren und sind ab dem 4. Quartal 2024 zu berücksichtigen.

Die Entwaldungsfreiheit für die Waren muss allerdings vorher feststehen! Sicherzustellen ist, dass diese aus – seit 2020 – entwaldungsfreien Gebieten stammen und, dass die vor Ort geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

Unter die Regelung fallen folgenden Warengruppen (Anhang I inkl. Zolltarifnummern):

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

  • Ware ist entwaldungsfrei
  • Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • Für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Die Verordnung fordert umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss.

Diese Informationen sind innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.

Verstöße können mit hohen Bußgeldern bestraft werden. Außerdem müssen Produkte, die den Vorgaben der Verordnung nicht entsprechen, gegebenenfalls öffentlich zurückgerufen, gespendet oder verwertet werden. Die Kommission richtet ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert.

Exportkontrolle

Russland Embargo 12. Sanktionspaket

Die Europäische Union hat ein 12. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die neuen Maßnahmen betreffen sowohl die Verordnung (EU) 833/2014 als auch die Verordnung (EU) 269/2014:

Das Paket umfasst die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie etwa das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Artikel 12 der Verordnung zu Umgehungsgeschäften.

Das 13. Sanktionspaket ist bereits in Planung! Einen Überblick über die Maßnahmen und Links zu den jeweils gültigen Verordnungen stellen wir Ihnen auf unserer Wissensseite bereit.

Aktualisierung der Dual-Use-Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2616 vom 15. September 2023 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 der Dual-Use-Verordnung neu gefasst. Die Delegierte Verordnung ist am 16. Dezember 2023 in Kraft getreten. Einen unverbindlichen Änderungsüberblick stellt das BAFA hier bereit. 

Erleichterungen des BAFA: Neue Allgemeine Genehmigungen

Wie von BMWK und BAFA angekündigt werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle eingeführt. Unter anderem werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft.

Ein zweites Maßnahmenpaket ergänzt die bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretenen Verfahrensverbesserungen. Zu diesen Maßnahmen zählen vor allem eine Überarbeitung der bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen sowie die Bekanntgabe von drei neuen Allgemeinen Genehmigungen. Diese Änderungen sowie die drei neuen Allgemeinen Genehmigungen treten am 8. Januar 2024 in Kraft.

Informieren Sie sich auf der Internetseite des BAFA, ob Sie von den neuen Erleichterungen profitieren und Allgemeine Genehmigungen nutzen können: Sondernewsletter BAFA zu Allgemeinen Genehmigungen

Gebührenordnung BAFA

Seit 1. Januar 2024 werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebühren Ausfuhrgenehmigungen erhoben. Eine detaillierte Aufstellung aller Gebühren findet sich in der Anlage zur Verordnung, beginnend auf Seite 4 des Gebührenverzeichnisses

  • Gebührenpflichtig sind Einzel- und Sammelgenehmigungen (inkl. Verlängerung und Änderung von Sammelgenehmigungen).
  • Nicht gebührenpflichtig sind Entscheidungen nach Embargo- und Feuerwaffenverordnung, Allgemeine Genehmigungen sowie Auskünfte (u. Empfänger, AzG).
  • Des Weiteren gibt es einige Ausnahmen/Befreiungen (u. a. Nullbescheide, Wiederausfuhren).

Der Gebührenbescheid wird über das ELANK-K2-Portal verschickt. Dieser enthält ein Kassenzeichen, welches bei der Zahlung zwingend erforderlich ist. Daher ist eine Zahlung mehrerer Bescheide gleichzeitig nicht möglich.

Wichtig für Antragsteller: Die neue Gebührenverordnung hat keine Rückwirkung auf Dienstleistungen, die vor dem Stichtag des 1. Januar 2024 beantragt wurden.

Warenursprung und Präferenzen

Schweiz hat Industriezölle zum 1. Januar 2024 abgeschafft

Zum 01.01.2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs abgeschafft.

Die Ausstellung eines Präferenznachweises (EUR.1, Ursprungserklärung Rechnung) für die Lieferung von Industriegütern in die Schweiz ist nicht mehr erforderlich, da die Zollsätze bei der Einfuhr mit und ohne vorgelegtem Präferenznachweis bei „Null“ sind.

Ausnahmen:

  • Handelsware soll wieder aus der Schweiz in die EU geliefert werden: die Ausstellung eines Präferenznachweises auf dem „Hinweg“ in die Schweiz ist sinnvoll, da nur auf Basis dieses Vorpapiers auch auf dem „Rückweg“ in die EU ein Präferenznachweis durch den Schweizer Exporteur ausgestellt werden kann.
  • Gleiches gilt immer dann, wenn die Waren in der Schweiz verarbeitet und im Anschluss an die dortige Be- und Verarbeitung in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen.

Die Nennung der Schweiz auf Lieferantenerklärungen für Waren der Kapitel 25 bis 97 ist weiterhin möglich und sinnvoll. Auch für Waren der Kapitel 1 bis 24 ist die Ausstellung eines Präferenznachweises natürlich immer dann sinnvoll, wenn der Schweizer Zolltarif eine Präferenzbegünstigung vorsieht.

Pan-Euro-MED: Neue Ursprungsregeln ab Januar 2025

Der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens zu den Paneuropa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln hat Anfang Dezember 2023 die modernisierten Ursprungsregeln angenommen. Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und soll den Handel zwischen den 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens modernisieren, vereinfachen und flexibler gestalten.

In allen bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten muss zum Inkrafttreten der Revision eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neuesten geltenden Fassung aufgenommen werden.

Bis zum 1. Januar 2025 gelten weiterhin die bisherigen Ursprungsregeln für den Paneuropa-Mittelmeerraum.

Über die fachlichen/rechtlichen Auswirkungen auf die Verwaltung Ihrer Lieferantenerklärungen und Ihre Präferenzkalkulationen halten wir Sie auf dem Laufenden.

Weiterführende Links: